Steuerreform 2020-2022: Finanzminister legt Gesetzesentwürfe vor

-
Kategorie: Steuerberatung

Am 1. Mai 2019 präsentierte die Bundesregierung wieder einmal Details zur Steuerreform 2020 bis 2022. In drei Phasen – genauer gesagt verteilt auf drei Jahre – sollen die Steuerzahler um insgesamt weitere 6,5 Milliarden EUR entlastet werden. Das Entlastungsvolumen wird im Wesentlichen durch die Herabsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen für Niedrigverdiener und eine Senkung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuertarife erreicht. Seit 8. Mai 2019 liegen auch konkrete Gesetzesentwürfe vor.

Münzen Stapel

PHASE 1 - 2020

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge
Ab dem Jahr 2020 sollen Geringverdiener durch eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge im Gesamtausmaß von rund 900 Mio. EUR pro Jahr entlastet werden. Zu diesem Zweck wird ab Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ein Abzugsbetrag (SV-Bonus) beim Krankenversicherungsbeitrag eingeführt. Die neue Regelung wird sowohl für Arbeitnehmer und Pensionisten als auch für Selbständige gelten.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht
Ab 2020 können Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von 800,- EUR sofort abgeschrieben werden. Die Grenze wird dann 2021 sogar auf 1.000,- EUR erhöht.

 

PHASE 2 - 2021

Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20 %
Wie bisher bleiben Jahreseinkommen bis zu 11.000,- EUR einkommensteuerfrei. Ein darüber hinaus gehendes Jahreseinkommen von 7.000,- EUR wird derzeit mit 25% besteuert. Dieser „Eingangssteuersatz“ soll ab 2021 auf 20% gesenkt werden. Allein diese Maßnahme bringt eine Entlastung von nicht weniger als 1,6 Milliarden EUR.

Erhöhung des Werbungskostenpauschales
Eine zusätzliche Tarifentlastung und Vereinfachung für steuerzahlende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll dadurch erreicht werden, dass die Werbungskostenpauschale von bisher 132,- EUR auf 300,- EUR pro Jahr erhöht wird.

 

PHASE 3 - 2022

Weitere Senkung der Einkommensteuertarife
Ab 2022 bewegen sich auch auf den nächsten Tarifstufen die Steuersätze nach unten. Steuerpflichtige Einkommensteile zwischen 18.000,- EUR und 31.000,- EUR werden ab 2022 mit 30% (bisher 35%) besteuert. Für den Einkommensbereich zwischen 31.000,- EUR und 60.000,- EUR fallen ab 2020 „nur“ noch 40% (bisher 42%) Einkommensteuer an. Das bedeutet eine Entlastung von 2,3 Milliarden EUR/Jahr.

Senkung der Körperschaftsteuer
2022 werden dann „zur Attraktivierung des Wirtschaftsstandortes“ auch Körperschaften entlastet. Der Steuersatz auf Gewinne von GmbHs, AGs & Co wird 2022 von derzeit 25% auf 23% gesenkt. 2023 folgt eine weitere Reduktion auf 21%.

Ausweitung beim Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag bis 100.000,- EUR)
Derzeit wirkt für einkommensteuerzahlende Unternehmen bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser Freibetrag senkt die Steuerbemessungsgrundlage. Um darüber hinaus einen Freibetrag geltend machen zu können, müssen Unternehmen Investitionen tätigen. Ab 2022 soll der Grundfreibetrag erweitert werden und das Investitionserfordernis erst ab einem Gewinn von 100.000 EUR bestehen.

 

Kalte Progression bleibt aufrecht
Das türkis-blaue Regierungsprogramm enthält das klare Versprechen, die „kalte Progression“ abzuschaffen. Ein entsprechendes Gesetz wurde ursprünglich für 2022 (mit Inkrafttreten 2023) angekündigt. Es soll die Steuerprogressionsstufen auf Basis der Inflation des Vorjahres automatisch anpassen. Doch das ist bislang eine bloße Absichtserklärung. Im Vortrag an den Ministerrat findet sich kein Wort darüber.

Alle angekündigten Maßnahmen müssen nun natürlich noch in Gesetzesform gebracht und im Nationalrat beschlossen werden. Am 8. Mai hat der Finanzminister den Entwurf eines Steuerreformgesetzes zur Begutachtung vorgelegt. 


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!