Phase 3: Verlängerung der Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020

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Kategorie: Personalverrechnung, Covid-19

Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Mit 1. Oktober 2020 kann Kurzarbeit Phase III für derzeit weitere 6 Monate bis 31. März 2021 beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung für weitere 6 Monate ab 01. April 2021 wird nach Ansicht der Sozialpartner aufgrund der besonderen Betroffenheit bestimmter Branchen notwendig werden und ist in Planung.

Kurzarbeit-Stempel

Die wichtigsten Grundsätze über die neue Phase 3 wurden bereits von der Bundesregierung und den Sozialpartnern kommuniziert. Die weiteren Details sollen in Kürze vorliegen.

  • ArbeitnehmerInnen erhalten weiterhin 80/85/90 % des Nettolohns
    Auch in Phase 3 erhalten die ArbeitnehmerInnen weiterhin 80/85/90 % des Nettolohns. Lohnerhöhungen aufgrund von KV-Erhöhungen müssen berücksichtigt werden (dynamische Betrachtungsweise).
     
  • Arbeitszeit muss zwischen 30 % und 80 % betragen
    In Phase 3 muss die Arbeitszeit zwischen 3 0% und 80 % reduziert werden, wobei ein Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten gilt. In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30 % im Einvernehmen mit den Sozialpartnern unterschritten werden.
     
  • Wirtschaftliche Betroffenheit
    Im Zuge der Phase 3 wird die Inanspruchnahme der Kurzarbeit mittels eines standardisiertem Prüfungsverfahren überprüft und soll damit Missbrauch verstärkt entgegenwirken. Die Unternehmen müssen die wirtschaftliche Betroffenheit mit einer Prognoserechnung nachweisen.
     
  • Ersatz Mehrkosten durch AMS
    Der Arbeitgeber soll weiterhin nur die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit leisten – ausgefallenen Arbeitsstunden inklusive Lohnnebenkosten und Krankenstände werden vom AMS ersetzt.
  • Weiterbildungsbereitschaft
    Für die Nicht-Arbeitszeit ist eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft der Arbeitnehmer geplant. Die Abwicklung soll gemeinsam zwischen AMS und Betrieb erfolgen und in der Nichtleistungszeit geleistet werden. Weiterbildungsmaßnahmen sollen bei Bedarf des Arbeitgebers unterbrochen werden dürfen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
     
  • Behaltefrist beträgt weiterhin 1 Monat
    Nach Beendigung der Kurzarbeit müssen ArbeitnehmerInnen weiterhin verpflichtend 1 Monat weiterbeschäftigt werden.
     
  • Lehrlingsausbildung
    Es wurden Vorkehrungen getroffen um die Lehrlingsausbildung auch in Betrieben zu sichern, die sich lange in Kurzarbeit befinden.

 


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