Phase 2 des Härtefall-Fonds: So wird die Förderung berechnet

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

In der 2. Phase des Härtefall-Fonds können Unternehmende, die durch die CORONA-Krise wirtschaftlich signifikant bedroht sind, eine Unterstützung von bis zu EUR 2.000,- pro Monat über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten beantragen. Allerdings sind Nebeneinkünfte (netto) auf die maximale Förderhöhe anzurechnen. Fördergelder aus Auszahlungsphase 1 werden bei der Berechnung der maximalen Förderungshöhe in Auszahlungsphase 2 berücksichtigt.

1. Was wird gefördert?
Die Förderung soll den „Verdienstentgang“ in dem aktuellen „Covid-Monat“ (z.B. 16.3. bis 15.4.2020) ausgleichen. Der Verdienstentgang wird zu 80% (bei Geringverdienenden mit einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen von max. EUR 966,65 mit 90%) mittels nicht rückzahlbarem Zuschuss ersetzt. Jungunternehmende bekommen bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Zuschuss von pauschal EUR 500.

2. Wie wird der „Verdienstentgang“ bzw. die Förderhöhe ermittelt?
Zur Ermittlung des Verdienstentganges wird das monatliche Nettoeinkommen aus selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern des Vergleichszeitraumes herangezogen und dem geschätzten Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (z.B. 16.3. – 15.4.2020) gegenübergestellt.
Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes wird aus dem letztverfügbaren rechtskräftigen Steuerbescheid ermittelt. Alternativ kann der Durchschnitt aus den letzten drei verfügbaren Steuerbescheiden herangezogen werden. Letzteres ist speziell zur Abfederung von Karenzzeiten gedacht und muss im Zuge der Beantragung explizit ausgewählt werden.

3. Was ist das Nettoeinkommen?
Unter dem Nettoeinkommen sind grundsätzlich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern zu verstehen. Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraums wird durch die Multiplikation der Umsatzerlöse im aktuellen Covid-Monat mit einer Umsatzrentabilität ermittelt.
Die Umsatzrentabilität wird aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid oder alternativ den letzten drei verfügbaren Steuerbescheiden ermittelt. Dabei werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb nach anteiligen Steuern dem Umsatz des Vergleichszeitraums gegenübergestellt.
Diese Berechnungsmethode bzw. die Schätzung des Nettoeinkommens des Betrachtungszeitraumes soll für Unternehmerinnen und Unternehmer eine Erleichterung der Beantragung darstellen. Unternehmende haben lediglich den aktuellen Umsatz des Betrachtungszeitraumes einzutragen. Der Verdienstentgang wird aus den Daten der Steuerbescheide des Vergleichszeitraumes sowie der daraus abgeleiteten Umsatzrentabilität automatisiert ermittelt.

4. Wie hoch ist die Förderung?
Der Förderung wird grundsätzlich in Höhe der Differenz des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Covid-Monats und dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraums gewährt. Allerdings sind Deckelungen der maximalen Zuschusshöhe zu beachten. Grundsätzlich beträgt der Zuschuss höchstens EUR 2.000 für den entsprechenden Betrachtungszeitraum. Allerdings kürzen die laufenden Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit sowie Nebeneinkünfte die maximale Förderhöhe von EUR 2.000. Hintergrund dieser Deckelung ist, dass mit dem Zuschuss die Bestreitung der Lebenserhaltungskosten für die Betroffenen sichergestellt werden soll. Ein Zuschuss wird daher nur insoweit gewährt, als das monatliche Nettoeinkommen unter Berücksichtigung von Nebeneinkünften und des Zuschusses einen Betrag von EUR 2.000 nicht überschreitet.

BEISPIEL:
A betreibt als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (USt-Nettosystem) einen Gewerbebetrieb.
Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.4.2020 hat er einen dramatischen Umsatzeinbruch erlitten: Der Umsatz (ermittelt aus den Waren- und/oder Leistungserlösen, die in der Kennzahl 9040 der Beilage E 1a zu erfassen sind) beträgt für diesen Zeitraum nur EUR 1.800.
Im Einkommensteuerbescheid für das letzte rechtskräftig veranlagte Jahr sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 25.000 und Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit von EUR 5.000 ausgewiesen. Die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer beträgt EUR 5.930, daraus ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz von 20%.

  • Das Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt: EUR 25.000 – EUR 5.000 (Steuer auf diese Einkünfte) = EUR 20.000
  • Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes (volles Wirtschaftsjahr) beträgt: EUR 1.666,67 ( EUR 20.000 / 12).
  • Die Umsatzrentabilität ist wie folgt zu ermitteln: Der Umsatz beträgt im Jahr 2018 EUR 80.000. Daraus ergibt sich eine Umsatzrentabilität von 25% (EUR 20.000 / EUR 80.000 x 100).
  • Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt: EUR 450 (EUR 1.800 x 25%).
  • Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt EUR 1.216,67 (EUR 1.666,67 – EUR 450).
  • Gefördert werden 80 % der Bemessungsgrundlage, somit grundsätzlich EUR 973,33.
  • Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betragen wie im Vorjahr EUR 5.000 jährlich, ab-züglich Einkommensteuer von durchschnittlich 20%, rund EUR 4.000. Die monatlichen Neben-einkünfte (netto) belaufen sich daher auf EUR 333,33 (EUR 4.000 / 12).
  • Das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (EUR 450) zzgl. Förderung (von EUR 973,33) und Nebeneinkünften (von EUR 333,33) beträgt EUR 1.756,33. Eine Kürzung der Förderung aufgrund der Deckelung mit EUR 2.000 kommt somit nicht zur Anwendung, weshalb die Förderung in Höhe von EUR 973,33 zur Auszahlung gelangt.

Sollte A bereits in Phase 1 eine Förderung erhalten haben, wird diese auf die Förderung in Phase 2 angerechnet. Dies bedeutet, dass ein Zuschuss aus Phase 1 die Auszahlung in der Phase 2 kürzt.

Im Zeitraum von 16.4.2020 bis 15.5.2020 beträgt der Umsatz des Unternehmens EUR 4.000. Die monatlichen Nebeneinkünfte (netto) belaufen sich auf EUR 600.

  • Das monatliche Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes beträgt unverändert EUR 1.666,67.
  • Das Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes beträgt EUR 1.000 (EUR 4.000 x 25%).
  • Die Bemessungsgrundlage für die Förderung beträgt EUR 666,67 (EUR 1.667,67 – EUR 1.000), davon 80 % ergibt eine Förderung in Höhe von EUR 533.
  • Allerdings beträgt das geschätzte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes (EUR 1.000) zzgl. Förderung (von EUR 533) und Nebeneinkünften (von EUR 600) EUR 2.133 und liegt somit über der Grenze von EUR 2.000. Daher kommt es zu einer Kürzung der Förderung um EUR 133, weshalb lediglich eine Förderung in Höhe von EUR 400 zur Auszahlung gelangt. Das gesamte Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes von A beträgt somit unter Berücksichtigung der Förderung und Nebeneinkünfte EUR 2.000.

5. Was ist der jeweilige Betrachtungszeitraum?
Es gibt drei Betrachtungszeiträume, für die jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen ist:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

Die aktuellen Umsätze sind jeweils für den konkreten Betrachtungszeitraum anzugeben.

6. Ab wann kann die Förderung beantragt werden?
Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 2 können ab 20.4.2020 eingereicht werden.

7. Unterliegt der Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds der Einkommensteuerpflicht?
Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind steuerfrei. Diese Befreiung gilt für sämtliche Zuwendungen, die für die Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Daher sind coronabedingte Zuwendungen aus dem Härtefall-Fonds ab dem 1.3.2020 steuerfrei.

Anmerkung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zuwendungen stehen, nicht abzugsfähig. Dieser unmittelbare Zusammenhang ist individuell zu prüfen. Da es sich bei dem Härtefall-Fonds um einen Zuschuss zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten bzw. eine Maßnahme zur Sicherung der Existenzgrundlage handelt, ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit betrieblichen Aufwendungen gegeben, weshalb keine Aufwandskürzung zum Tragen kommt.

8. Wie kann ich die Förderung beantragen?
HIER finden Sie Details zu den Voraussetzungen für die Förderung sowie die Unterlagen für die Beantragung der Förderung.


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