Neue Richtlinie für Fixkostenzuschüsse ab 20. Mai 2020

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung, Covid-19

Der Finanzminister hat die Auszahlung von Fixkostenzuschüssen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds deutlich vorverlegt. Bereits ab dem 20. Mai 2020 können Fixkostenzuschüsse beantragt werden. In einer neuen Richtlinie werden die Voraussetzungen für die Berechnung des Fixkostenzuschusses geregelt. Wir haben die wesentlichen Details für Sie zusammengefasst.

Euroscheine Ausfall

Wer kann den Fixkostenzuschuss beantragen?
Fixkostenzuschüsse durch die COFAG können Unternehmen beantragen, bei denen die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Das Unternehmen muss einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland haben.
  2. Das Unternehmen muss wesentliche operative Tätigkeiten in Österreich ausüben, die zu betrieblichen Einkünften führen.
  3. Das Unternehmen darf in den letzten drei Jahren keine aggressive Steuerplanung betrieben haben (kein Abzugsverbot betreffend Zinsen und Lizenzen gemäß Körperschaftsteuergesetz)
  4. Das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbuße bekommen haben.
  5. Das Unternehmen erleidet durch die Ausbreitung von COVID-19 einen Umsatzausfall.
  6. Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben (Art. 2 Z 18 Verordnung 651/2014).
  7. Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren.

Wer ist vom Fixkostenzuschuss ausgeschlossen?

  1. Unternehmen, die dem Bankwesengesetz bzw. Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegen.
  2. Unternehmen, die im Mehrheitseigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften stehen oder
  3. Unternehmen, die im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehenden Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben.
  4. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter - gemessen in Vollzeitäquivalenten - beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden.
  5. Gemeinnützige Unternehmen im Sinne der Bundesabgabenordnung (auch diesen „nachgelagerte“ Unternehmen) und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Nonprofitorganisationen-Unterstützungsfonds bezogen haben.

Wie kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden - und ab wann?
Anträge auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses können erstmalig ab dem 20. Mai 2020 über FinanzOnline gestellt werden. Für FinanzOnline erteilte Vollmachten (für z.B. Steuerberater) erstrecken sich auf die Beantragung von Fixkostenzuschüssen.

WICHTIG: Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten sind durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Nehmen Sie daher so bald als möglich Kontakt mit Ihren CONSULTATIO Betreuern auf!

HINWEIS: Wird in der ersten Tranche (bis 19. August 2020) ein Zuschuss von nicht mehr als EUR 12.000 beantragt, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Welche Fixkosten können bezuschusst werden?
Fixkosten im Sinne der Bundesrichtlinie sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen,
  • betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden,
  • der Finanzierungskostenanteil (also nicht die gesamte Rate!) von Leasingraten,
  • betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht,
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation,
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird,
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln. Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67, pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen,
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen,
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

WICHTIG: Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Wie werden die zuschussfähigen Fixkosten nun ermittelt?
Berücksichtigt werden grundsätzlich die Fixkosten, die für den Zeitraum 16.03.2020 bis 15.06.2020 angefallen sind. Abweichend davon können auch die Fixkosten anderer (maximal drei zeitlich zusammenhängender) Betrachtungszeiträume herangezogen werden (siehe unten).

Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und ein Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Wie bemisst sich der Umsatzausfall?
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Erlöse abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder andere Belege heranzuziehen.
Abweichend vom Quartalsvergleich können auch maximal drei der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

HINWEIS: Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die Fixkosten und Umsätze bedenkenlos nach dem steuerlich maßgeblichen Zufluss-Abfluss-Prinzip bemessen, sofern dies nicht zu einer willkürlichen zeitlichen Verschiebung führt.

Wie staffelt sich der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 2.000,- beträgt. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:

  • 25 % bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60 %, jedoch maximal EUR 30 Millionen
  • 50 % bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80 %, jedoch maximal EUR 60 Millionen
  • 75 % bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100 %, jedoch maximal EUR 90 Millionen

HINWEIS: Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrags richtet sich nach jenem Unternehmen des Konzerns, das den höchsten Umsatzausfall hat.

Wie und wann erfolgt die Auszahlung?
Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss bis 31. August 2021 beantragt werden. Der Antrag muss über FinanzOnline eingebracht werden, wobei die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden kann:

  • Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
  • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3 - somit insgesamt höchstens 2/3 - des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
  • Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

WICHTIG: Bei der ersten Tranche (bis 18. August 2020) ist der Wertverlust saisonaler Ware noch nicht zu berücksichtigen. Bei der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) sind derartige Wertverluste zu berücksichtigen, so diese nachgewiesen werden können.

Welche sonstigen Verpflichtungen gibt es für den Antragsteller?
Der Antragseinbringer hat im Antrag unter anderem zu bestätigen, dass

  • keine unangemessenen Vergütungen an den Unternehmensinhaber bzw. Organe, Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen geleistet werden und insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr gewährten Bonuszahlung ausgezahlt werden;
  • die Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Der Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen ist für antragstellende Unternehmen vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten!

Durch die Neuerungen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss ist es möglich, eine direkte und rasche Liquiditätshilfe zu erhalten. Der Gesamtrahmen für Fixkostenzuschüsse beträgt EUR 8 Milliarden. Nutzen Sie diese Chance - gerne unterstützen Sie Ihre CONSULTATIO-ExpertInnen bei der Beantragung.

>> Download Fixkostenzuschuss-Richtlinie


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