Lockdown-Umsatzersatz: Erste schnelle Hilfe für Unternehmen

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Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

Eine weitere Hilfsmaßnahme soll all jenen österreichischen Unternehmen unter die Arme greifen, die von der aktuellen behördlichen Schließung aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind. Ausgezahlt werden 80 Prozent des Umsatzes auf Basis der Zahlen vom November 2019. Spätestens 14 Tage nach Antragstellung soll das Geld auf dem Konto sein.

Der Lockdown-Umsatzersatz auf einen Blick: 

  • Anspruch haben Unternehmen, die im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und
  • die im November 2020 in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
  • Um den Umsatzersatz möglichst unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019 automatisch berechnet.
  • Für bestimmte Unternehmen (zB Reisebranche, Neugründungen, etc) werden andere Umsatz-Vergleichsdaten herangezogen.
  • 80% des Umsatzausfalles können ersetzt werden, der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit EUR 800.000,- gedeckelt.
  • Um antragsberechtigt zu sein, dürfen Unternehmen zwischen 3.11. bis 30.11.2020 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Anträge sind bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen. Dabei sollen die ersten Antragssteller das Geld bereits in 14 Tagen erhalten. ACHTUNG: Eigene Website!

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzes
Als Beobachtungszeitraum gilt der 1.11.2020 bis 30.11.2020.

Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum 2019. Dieser ist gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung betroffen sind. Zudem ist er mit einem Höchstbetrag von EUR 800.000,- pro Unternehmen gedeckelt, die Mindesthöhe beträgt EUR 2.300,-.

Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag und müssen bei der Antragstellung angegeben werden:

  • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

HINWEIS: Haftungen der COFAG, der aws oder ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I kürzen die Förderung nicht und müssen auch nicht angegeben werden.

Wer kann beantragen?

  • Unternehmen, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
  • Unternehmen, die von bestimmten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen und in einer oder mehreren durch diese Einschränkungen direkt betroffenen Branchen operativ tätig sind:

“Bestimmte Einschränkungen” sind die verordneten Einschränkungen bei der Benutzung von Seil- und Zahnradbahnen, im Gastgewerbe und für Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und bestimmte Freizeiteinrichtungen sowie bei (Sport-) Veranstaltungen.

“Direkt betroffene Branchen” sind die betroffenen Branchen gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation, abrufbar <link www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/o%CC%88nace-liste_final.pdf _blank>HIER</link>.

Wer kann den Antrag einbringen?
Der Antrag kann durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden.

Wer hat keinen Anspruch?

  • Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt aber nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.
  • Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, sind nicht anspruchsberechtigt.
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
  • Finanzstrafen oder aggressive Steuerplanung in der Vergangenheit können unter Umständen zum Ausschluss von der Förderung führen.

Es handelt sich hier um eine zusammenfassende Darstellung der neuen Richtlinie zum Umsatzersatz. Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen.

Wir wissen, dass gerade jetzt eine rasche Hilfe wichtig ist. Bitte zögern Sie nicht und nehmen Sie bei Fragen oder Unklarheiten sofort Kontakt mit Ihren persönlichen CONSULTATIO-BetreuerInnen auf.


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