Konjunkturstärkungsgesetz - Änderungen für Unternehmer

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung, Covid-19

Zur Konjunkturbelebung und Kaufkraftstärkung nach der COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) ein steuerliches Maßnahmenpaket geschnürt, das die Menschen entlasten und den Standort stärken soll. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

EINKOMMENSTEUER

1. Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit neben der bestehenden linearen AfA eingeführt. Die degressive Abschreibung hat zu einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert zu erfolgen. Die degressive AfA kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden.

Der Prozentsatz ist frei wählbar. Ebenso wie bei einer linearen AfA ist auch für die degressive AfA die Halbjahresabschreibung zu beachten. Die Wahl, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, muss im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, getroffen werden.

TIPP: Speziell bei einem Wechsel zwischen den Verfahren gilt es einiges zu beachten. Kontaktieren Sie hierzu Ihre CONSULTATIO Betreuer.

2. Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude
Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes (7,5 % bei betrieblichen Gebäuden und 4,5 % bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich bzw bei betrieblichen Gebäuden zur Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken), im zweiten Jahr höchstens das Zweifache (5% bzw 3%). Ab dem dritten Jahr gelten die üblichen Prozentsätze von 2,5 % bzw 1,5 %. Die Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung.

3. Verlustrücktrag
Für nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal EUR 5 Mio wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag diese Verluste auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann wahlweise der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückübertragen werden; die Bestimmungen zu Regelwirtschaftsjahren sind sinngemäß anzuwenden. Eine Verordnung soll zusätzlich regeln, dass bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 ein Verlustrücktrag durchgeführt wird, damit die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen schneller gestärkt wird. Der Verlustrücktrag geht laut den Gesetzesmaterialien dem Verlustvortrag vor.

KÖRPERSCHAFTSTEUER
Für Körperschaften wird ebenfalls der befristete Verlustrücktrag eingeführt. Für Unternehmensgruppen wird aus Vereinfachungsgründen die Geltendmachung auf die Ebene des Gruppenträgers beschränkt. Maßgebliche Größe ist anstelle des Gesamtbetrags der Einkünfte das Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben. Als Höchstbetrag kann für den Gruppenträger ein Betrag von EUR 5 Mio und für jedes Gruppenmitglied ein weiterer Betrag von je EUR 5 Mio (sofern dessen Einkommen im konkreten Veranlagungsjahr dem Gruppenträger zugerechnet wurde), berücksichtigt werden.

ABGABENVERFAHRENSRECHT

1. Gesetzliche Verlängerung der Stundungszeiträume bis 15.1.2021
Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9. bzw. 1.10.2020 endet, werden automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Es ist keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden (inkl. ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 2020).

2. Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung
Alternativ zur Verlängerung der Stundung kann innerhalb der Stundungsfrist (spätestens bis zum 30.9.2020) eine Ratenzahlung in 12 angemessenen Monatsraten beantragt werden. Wenn eine sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages (letzte Rate) mit erheblichen Härten verbunden wäre, kann die Entrichtung auf Antrag auf weitere 6 angemessene Monatsraten erstreckt werden.

3. Schrittweise Anhebung der Stundungszinsen ab 15.1.2021
Für den Zeitraum von 15.3.2020 bis 15.1.2021 sind keine Stundungszinsen festzusetzen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2 % über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5 % alle zwei Monate.

4. Absehen von Nebenforderungen
Stundungszinsen für vor dem 15.3.2020 bewilligte Zahlungserleichterungen, die auf den Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 entfallen, sowie Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sind nicht vorzuschreiben. Für zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 fällige Abgaben sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.

Das Konjunkturstärkungsgesetz wurde am 7.7.2020 im Nationalrat beschlossenen, die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt abzuwarten. Gerne steht Ihnen das CONSULTATIO-Team für weiterführende Fragen zur Verfügung.


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