Keine Fristverlängerung für EU-Meldepflichten

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

Nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) haben die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen ab 1. Juli 2020 (laufende Fälle) bzw. bis 31. August 2020 (Altfälle) zu erfolgen. Wie gestern vom BMF klargestellt wurde, wird Österreich von der Möglichkeit, die Meldefristen nach der EU-Richtlinie zu verlängern, nicht Gebrauch machen.

Allerdings wird die elektronische Meldung aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich erst ab dem 1. oder 31. Oktober 2020, erfolgen können. Meldungen werden daher erst ab diesem Zeitpunkt möglich sein. Wie wir aus dem BMF erfahren haben, sollen daher auch die Sanktionen gegen eine Verletzung der EU-Meldepflichten (§ 49c FinStrG) bis dahin ausgesetzt werden.

Rückblick: Das neue EU-Meldepflichtgesetz ist seit 1.7.2020 in Kraft. 2020 gab es nun auf EU-Ebene Verhandlungen („DAC 7“), die eine Verschiebung der Meldefrist um sechs Monate vorgesehen hätten. Einige europäische Länder haben davon Gebrauch gemacht. Auch in Österreich wurde erwartet, dass das BMF nach Inkrafttreten des DAC 7 die darin eingeräumte Option auf Verlängerung annimmt. Dies ist nun nicht der Fall.

Aus heutiger Sicht besteht daher Handlungs- bzw. Analysebedarf für Altfälle und laufende Fälle ab September 2020. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre CONSULTATIO-Betreuer.

Aktualisierung 15.10.2020: Die für die Meldung über FinanzOnline benötigten Formulare stehen jetzt zur Verfügung. Das BMF hat bekannt gegeben, dass die Frist für Erstmeldungen bis 31.10.2020 verlängert wurde.


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