Investitionsprämie: Tipps für die Abrechnung

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Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

Wer den Antrag auf Gewährung einer COVID-19-Investitionsprämie erfolgreich bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht hat, steht nun vor der Herausforderung, die erforderliche Abrechnung nach dem Investitionsdurchführungszeitraum rechtzeitig und richtig zu erledigen. Wir analysieren, wo es Stolpersteine geben könnte.

Investitionsprämie Tipps Abrechnung Euroscheine
  • Förderzusage: Unter der Projektnummer wird die vorläufige Zuschusshöhe für 7%ige und 14%ige Investitionen aufgelistet. Liegt allerdings noch keine Förderzusage - und somit kein aufrechter Fördervertrag - vor, ist keine Abrechnung möglich.
  • Vertragsanpassung: Sollte es bei Durchführung der Investition zu Änderungen in der Zuordnung von 14%ige auf 7%ige Investitionen gekommen sein, muss der Vertrag im Rahmen der Abrechnung entsprechend angepasst werden, in dem die Kostenpositionen umgewandelt werden bevor mit der Abrechnung fortgefahren werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mit 7% beantragte Investition nicht nachträglich in eine 14%ige Schwerpunktinvestition umgewandelt werden kann.
  • Erfassung Investitionen: In jeweils eigenen Abschnitten entsprechend den vier Kategorien 7%, 14%ÖKO, 14%DIG, 14%Life sind die Investitionen gemäß den zugehörigen Rechnungen einzeln zu erfassen.
    Für eine größere Anzahl an Rechnungen wird auch eine Excel-Vorlage angeboten, in denen die erforderlichen Informationen anzuführen sind. Nach dem Excel-Import scheinen die erfassten Rechnungszeilen in den zugehörigen Kategorien auf. Scheint kein rotes Dreieck bei einer Rechnungszeile auf, wurden alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt.
  • In der Praxis werden Rechnungen von einzelnen Lieferanten mitunter unterschiedlichen Investitionskategorien zuzuordnen sein. Da steckt viel Detailarbeit darin, diese Zuordnung mit Hilfe von Leuchtstift oder Einzelaufstellungen für den Bearbeiter nachvollziehbar zu gestalten. Auch wenn die Rechnungen im Rahmen der Abrechnung über den Fördermanager der aws zunächst nicht vorzulegen bzw hochzuladen sind, so kann doch die aws in weiterer Folge für genehmigte und abgerechnete Investitionen Rechnungen anfordern. Hier gilt es die 10-jährige (!) Aufbewahrungspflicht ab dem Kalenderjahr der Auszahlung zu beachten. Nicht übersehen werden darf, dass die Abrechnung einer Invesitionsprämie von über EUR 12.000,- die Bestätigung eines Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalters benötigt.
  • Unter „Setzung der ersten Maßnahme“ werden verstanden: die Bestellung, Lieferung, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungslegung, der Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investition. Die Frist dafür wurde auf den 31. Mai 2021 verschoben.
  • Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die förderungsfähig sind, gilt es ebenfalls die Voraussetzungen zu beachten. Es handelt sich hierbei um aktivierungspflichtige Neuanschaffungen, und die Behaltepflicht von mindestens drei Jahren muss erfüllt sein. Das bedeutet, dass diese WG zwar im Anlageverzeichnis ersichtlich sind, eine wahlweise Sofortabschreibung gem § 13 EStG ist allerdings möglich.
  • Auch der Investitionsdurchführungszeitraum soll um ein Jahr verlängert werden. Die entsprechende Adaption der Richtlinie ist allerdings noch ausständig.
Fristen fürbisherneugeplant
Setzung der ersten Maßnahme28.2.202131.5.2021 
Durchführung Investitionsvolumen < EUR 20 Mio netto28.2.2022 28.2.2023
Durchführung Investitionsvolumen > EUR 20 Mio netto28.2.2024 28.2.2025

 
Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat. Dies stellt FörderungsnehmerInnen mitunter vor die Problemstellung, dass die Frist für die Abrechnung von durchgeführten Investitionen bereits abgelaufen ist bzw in Kürze abläuft, eine Abrechnung jedoch nicht möglich ist, da die Förderungszusage von der aws noch ausständig ist.

Hier würde sich anbieten, die Frist für die Abrechnung für alle Förderungszusagen an den maximal zulässigen Investitionsdurchführungszeitraum zu knüpfen (also spätestens 3 Monate ab dem 28.2.2023 bzw 28.2.2025). Die letztlich rechtliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

Weitere Hinweise finden Sie in der Anleitung zur Abrechnung, die von der aws als Download zur Verfügung gestellt wird.


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