Fiskus nimmt Missbrauch bei Corona-Förderungen ins Visier

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Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

Koste es, was es wolle: Unter diesem Motto hat der Gesetzgeber sein COVID-19-Wirtschaftsförderungsprogramm beschlossen. Wer Hilfe braucht, so der Grundsatz, solle auch Hilfe bekommen. Gleichzeitig herrscht aber auch null Toleranz gegenüber denen, die sich in der Krise auf Kosten der Allgemeinheit bereichern wollen. Die Behörden wollen daher streng kontrollieren. CONSULTATIO News fasst zusammen, wie sich Unternehmen und Geschäftsführer darauf gut vorbereiten.

Derzeit haben viele Betriebe große Schwierigkeiten mit ihrer Liquidität, weil die Umsätze im Zuge der Corona-Krise massiv eingebrochen sind. Staatliche Unterstützungen sollen das zumindest teilweise ausgleichen. Wer allerdings – ob unwissentlich oder vorsätzlich – zu Unrecht etwas aus dem Börserl von Vater Staat nimmt, hat mit ernsten Konsequenzen zu rechnen.

Prüfer schwärmen bereits aus
Im Zusammenhang mit ausbezahltem Fördergeld und sonstigen Unterstützungen sind bereits die ersten Prüfungen im Gange. Den gesetzlichen Rahmen liefert das „COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz“ (CFPG). Es erlaubt den Förderstellen, nachträglich zu überprüfen, ob geförderte Unternehmer die vorgeschriebenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt haben. Ausführender Arm sind die Finanzämter. Sie kontrollieren entweder im Rahmen einer Betriebsprüfung (Außenprüfung, Nachschau, Horizontal Monitoring) oder im Zuge einer eigenständigen Prüfaktion, ob jemand seine Corona-Hilfen zu Recht bezogen hat. Die Prüfer nehmen alle im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gewährten Zuschüsse und Garantieübernahmen ins Visier, insbesondere die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds und die Kurzarbeitsbeihilfen. Zudem ist die Finanzpolizei bereits unterwegs und kontrolliert, ob betroffene Betriebe die Kurzarbeit korrekt abwickeln. Wo immer die Finanz eine Straftat in Sachen Corona-Hilfen vermutet, muss sie das bei der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei anzeigen!

Geschäftsführer: Vorsicht bei Steuerstundungen!
Viele Firmen sind Corona-bedingt äußerst knapp bei Kassa. Das Finanzministerium hat deshalb schon zu Beginn der Virenkrise angekündigt, dass Anträge auf Steuerstundungen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, rasch bearbeitet werden. Das Ministerium stellt sogar eine eigene Textvorlage für den Antrag zur Verfügung. Zahlreiche Unternehmen haben das Stundungsangebot daher auch genutzt.

Hier lauert aber ein Fallstrick, besonders für Geschäftsführer. Denn beim Beantragen übersehen viele, dass die gestundeten Steuern nachweislich einbringlich bleiben müssen. Eine Steuerstundung ist schließlich kein Steuernachlass! Hätte ein Geschäftsführer schon beim Einbringen des Stundungsantrages erkennen können, dass seine Gesellschaft die Abgaben später nicht zahlen kann, haftet er persönlich. Denn wenn organschaftliche Vertreter abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzen, stehen sie laut Gesetz mit ihrem Privatvermögen dafür ein. Eine solche schuldhafte Verletzung liegt schon bei leichter Fahrlässigkeit vor.

Geschäftsführer tun also gut dran, schon bei der Antragstellung einen Finanzplan zu erstellen. Er soll schlüssig dokumentieren, dass die Gesellschaft die gestundeten Abgaben später nachzahlen kann. Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen helfen Ihnen beim Erstellen eines solchen Plans und auch beim Nachweis, dass Sie alle Fördervoraussetzungen erfüllt haben.

CONSULTATIO-Tipp

  • Prüfen Sie die Fördervoraussetzungen ­kritisch. Dokumentieren Sie ­gründlich, warum Sie förderberechtigt sind.
  • Führen Sie genaue Aufzeichnungen, ­bewahren Sie die Förderunterlagen auf.
  • Erstellen Sie exakte Finanzpläne, um nicht persönlich zu haften.
  • Überarbeiten Sie Ihre Budgets.

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