Ferienjobs: Wieviel darf der Nachwuchs dazu verdienen?

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Kategorie: Steuerberatung

Für viele SchülerInnen und Studierende ist die Ferienzeit nicht nur Urlaubszeit sondern bietet Möglichkeit, ihre ersten Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Das wiederum bringt ihnen die ersten selbstverdienten Euros. Werden steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte nicht rechtzeitig berücksichtigt kann es allerdings zu einem bösen Erwachen kommen.

Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, gilt es zu beachten, dass     

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs ganzjährig beliebig viel verdienen dürfen,
  • Kinder über 19 Jahre ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von EUR 10.000 nicht überschreiten sollten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen.


Beispiel: Ein Student hat am 13.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2018 erstmals das Einkommen des Studenten relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2018 insgesamt EUR 10.700 wird die Familienbeihilfe um EUR 700 gekürzt.

Hinsichtlich der Einkommensteuer ist folgendes zu beachten:

  • Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 438,05 (Wert 2018) fallen weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an.
  • Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden die vollen SV-Beiträge abgezogen, welche dann bei der Veranlagung in Höhe von 50% der SV-Beiträge bis max. EUR 400 (EUR 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden (sogenannte „Negativsteuer“) - sofern sich bei der Veranlagung keine Einkommensteuer ergibt. 
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von EUR 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Zusätzlich ist noch darauf zu achten, dass ab einem Jahresumsatz von EUR 36.000 (=Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) Umsatzsteuerpflicht besteht und eine Umsatzsteuerklärung abzugeben ist. Bei Einnahmen bis zu EUR 36.000 kann die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt werden.

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