EU weitet die Berichtspflichten in Sachen Nachhaltigkeit aus

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Kategorie: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

Die EU hat sich ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Ein umfangreiches Maßnahmenpaket soll Europa bis 2050 klimaneutral machen. Die ersten Schritte dieses sogenannten Green Deal sind bereits gesetzt – im Rahmen des „Sustainable Finance Action Plan“. Er bringt eine neue Taxonomie-Verordnung und eine erweiterte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Was diese Änderungen für Sie und Ihr Unternehmen bedeuten, erfahren Sie hier.

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Weltkugel umkreist von grünen Nachhaltigkeits-Pfeilen

Nachhaltigkeit: Neue Berichtspflichten ab 2023

Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt als neuer Entwurf vor. Sie ist bis 1. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen und soll ab 2023 gelten. Das Regelwerk will die Transparenz erhöhen, mehr Unternehmen berichtspflichtig und die offenzulegenden Informationen vergleichbarer machen. Zudem soll eine digitale Dokumentation gesichert werden.

Bereits bisher waren Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) und große kapitalmarktorientierte Unternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Laut der neuen Richtlinie müssen nun auch andere Firmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen:

  • Große Unternehmen: „Groß“ bedeutet, dass zwei der drei folgenden Kriterien überschritten sind – jeweils mehr als 250 Beschäftigte, EUR 40 Mio. Umsatz oder EUR 20 Mio. Bilanzsumme.
  • Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen: Hier ist eine dreijährige Phasing-In-Periode vorgesehen.

Die genannten Unternehmen haben damit ab 2023 zwingend bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Lagebericht aufzunehmen. Damit die Unternehmensdaten vergleichbar sind, wird es verbindliche Standards für das Sustainability Reporting geben. Die offenzulegenden Informationen müssen zudem im Rahmen der Abschlussprüfung bestätigt werden.

Inhaltlich soll der Nachhaltigkeitsbericht verstärkt zukunftsgerichtete Informationen, außerdem Auskünfte zu immateriellen Vermögenswerten enthalten. Dazu zählen das soziale, humane und intellektuelle Kapital. Langfristig will man die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der Finanzberichterstattung heben.

Die Taxonomie-Verordnung

Neuerungen gibt es auch für Finanzinstitute sowie für Unternehmen, die bereits jetzt zur Abgabe eines nichtfinanziellen Berichts verpflichtet sind. Sie haben ab dem Geschäftsjahr 2021 erstmalig Auskunft darüber zu geben, in welchem Ausmaß sie einen Beitrag zu den Umweltzielen der EU leisten.

Die Taxonomie-Verordnung zielt darauf ab, ein nachhaltiges Finanzwesen einzuführen und Anreize für umweltfreundliche Kapitalflüsse zu schaffen. Festgelegte Kennzahlen, mehr Transparenz und Einheitlichkeit sollen zudem „Green­washing“ verhindern – also das Schummeln und Täuschen bei Umweltschutz und Nachhaltigkeit.

Um eine wirtschaftliche Aktivität als ökologisch nachhaltig einstufen zu können, muss sie verpflichtend vier Merkmale aufweisen:

  • Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs definierten Umweltziele (siehe unten).
  • Sie beeinträchtigt keines dieser Umweltziele erheblich.
  • Sie gewährleistet einen Mindestschutz an Menschen- und Arbeitnehmerrechten.
  • Sie erfüllt die von der EU festgelegten technischen Bewertungskriterien.

Die sechs definierten Umweltziele sind:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. nachhaltiges Nutzen und Schützen von Wasser- und
  4. Meeresressourcen
  5. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  6. Vermeiden und Vermindern von Umweltverschmutzung
  7. Schützen und Wiederherstellen der Biodiversität und
  8. der Ökosysteme

Wer künftig Unternehmen erfolgreich führen will, wird nicht umhinkommen, sich mit dem Thema Nachhaltigkeit zu beschäftigen. Bereits jetzt legen Investoren und Stakeholder großen Wert auf derartige Fragen. Auch nicht börsennotierte KMU berichten auf freiwilliger Basis. Wir beraten Sie gerne zu den neuen Berichtspflichten sowie darüber, wie auch Sie vom Trend zur Nachhaltigkeit profitieren können!


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