Die neue Karfreitags-Regelung: Persönlicher Feiertag für alle Arbeitnehmer

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Kategorie: Personalverrechnung

Nachdem der EuGH bekanntlich die bisherige Karfreitagsregelung (bezahlter Feiertag für einzelne Religionsgruppen; die Angehörigen der Evangelischen Kirche AB und HB, Altkatholischen Kirche sowie der Evangelisch-Methodistischen Kirche) als gleichheitswidrig eingestuft hat, wurde vom Gesetzgeber der „persönliche Feiertag“ als neuer Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmer eingeführt.

Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt eines Urlaubstages einseitig selbst bestimmen, ohne dass er dabei an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden ist. Diese Regelung gilt ein Mal pro Urlaubsjahr. Folgendes ist dabei jedoch zu beachten: Der persönliche Feiertag kann an jedem beliebigen Tag gewählt werden und ist nicht auf den Karfreitag an sich beschränkt.

  • Es handelt sich dabei um keinen zusätzlichen Urlaubstag, es wird lediglich im Rahmen des bestehenden Urlaubsanspruchs ein einseitig wählbarer Urlaubstag als persönlicher Feiertag bestimmt. Alle anderen Urlaubstage sind weiterhin im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen.
  • Pro Urlaubsjahr (das nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr entspricht, sondern in der Regel mit dem Eintrittsdatum beginnt) kann ein einziger Tag ausgewählt werden.
  • Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Wahl des Tages mindestens 3 Monate vorher schriftlich bekanntzugeben.
  • In den ersten 3 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen kann der persönliche Feiertag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden.
  • Sollte der persönliche Feiertag in einem Jahr nicht in Anspruch genommen werden, erlischt dieses Recht. Ein Ansammeln von persönlichen Feiertagen für die Folgejahre ist somit ausgeschlossen.
  • Sollte der Arbeitnehmer aufgrund des Ersuchens des Arbeitgebers freiwillig an seinem persönlichen Feiertag dennoch arbeiten, so erhält er zusätzlich zum Urlaubsentgelt (gemäß Ausfallsprinzip) das Entgelt für die geleistete Arbeit, also das doppelte Entgelt. Mit diesem finanziellen Zusatzanspruch ist der persönliche Feiertag konsumiert, der Urlaubstag wird aber nicht verbraucht. Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflicht zulasten des Arbeitnehmers nicht einseitig anordnen kann. Dies kann insbesondere bei Unterschreiten der betrieblich notwendigen Mindestbelegschaftsanzahl zu organisatorischen Schwierigkeiten auf Arbeitgeberseite führen. Die neue gesetzliche Regelung sieht zudem vor, dass jene kollektivvertraglichen Normen unwirksam sind, die religiös motivierte Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen.

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