Die Corona-Hilfspakete im Jahresabschluss und in der Steuererklärung 2020

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung, Covid-19

Sie haben als Unternehmer COVID-19-Förderungen bekommen? Dann findet das früher oder später Niederschlag in Ihren Büchern. Dabei tun sich in der Praxis allerdings erhebliche Unklarheiten auf, vor allem hinsichtlich der Frage: Wie ist die staatliche Corona-Hilfe steuerlich zu behandeln und im Jahresabschluss auszuweisen?

Geht’s darum, Zuschüsse und Prämien buchhalterisch richtig zu behandeln, dann haben Sie wichtige Unterscheidungen zu treffen: Besteht ein Rechtsanspruch auf die Auszahlung? Und ist sie rückzahlbar oder nicht rückzahlbar? Außerdem wichtig: ob Vater Staat Zuschüsse für die Anschaffung von Investitionsgütern oder zur Förderung laufender Aufwendungen geleistet hat. Auch die Frage der ertragssteuerlichen Behandlung regeln die einschlägigen Gesetze meist von Maßnahme zu Maßnahme anders.

Zuschüsse in der Buchhaltung richtig erfassen
Wie Sie eine Subvention im Jahresabschluss ausweisen, hängt also von deren Art ab. Dazu folgende Empfehlungen:

  • Der Investitionszuschuss ist ein Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz (Bruttodarstellung). Seine Auflösung erfolgt analog zur Abschreibung des geförderten Vermögensgegenstandes als „Übrige sonstige betriebliche Erträge“.
  • Der Aufwandszuschuss wird unmittelbar unter „Übrige sonstige betriebliche Erträge“ erfasst oder – alternativ – vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) offen abgesetzt. Aufgrund des Saldierungsverbotes ist es nicht zulässig, den gedeckten Aufwand einfach zu kürzen.

Wann bilanzieren?
Haben Sie einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss, können Sie eine Forderung aktivieren, wenn Sie den Antrag bis zum Bilanzierungszeitpunkt ordnungsgemäß gestellt haben. Eine Bewilligung muss bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht vorliegen.

Besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, dann gilt:

  • Am Bilanzstichtag müssen die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt sein.
  • UND: Der Zuschuss hat spätestens bis zum Bilanzierungszeitpunkt bewilligt zu sein.

Ob im Einzelfall auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Zuschusses die Bilanzierung einer Forderung möglich ist, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung zu rechnen ist (Erfüllung der Voraussetzungen und entsprechende Mittel vorhanden), darüber streiten derzeit noch die Gelehrten. Wann der Zuschuss tatsächlich ausbezahlt wird, ist für den Zeitpunkt der Bilanzierung jedenfalls nicht maßgeblich.

So viel zur Theorie. Wie bilden Sie nun aber die ­COVID-19-Fördermaßnahmen konkret in der Buchhaltung ab?

Fixkostenzuschuss
Der Fixkostenzuschuss I und der Fixkostenzuschuss 800.000 werden auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Laut Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch auf Erhalt dieser Förderungen. Um den Fixkostenzuschuss I im Jahresabschluss 2020 unbedenklich ausweisen zu können, sollte er daher spätestens bis zum Bilanzierungszeitpunkt bewilligt sein. Sind Fixkostenzuschüsse bereits geflossen oder aktiviert, stellen sie einen Aufwandszuschuss dar, auszuweisen unter „Übrige sonstige Erträge“.

Sofern Sie Ihren Umsatz und Ihre Fixkosten korrekt angegeben haben, müssen Sie den Fixkostenzuschuss nicht zurückzahlen.

Beachten Sie: Der Zuschuss ist zwar ertragsteuerfrei, reduziert aber die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr!

Der Umsatzersatz für den Herbst-Lockdown
Der Lockdown-Umsatzersatz fließt ebenfalls auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung – COFAG und Antragsteller schließen einen Fördervertrag ab. Und auch auf dieses Geld haben Sie keinen Rechtsanspruch. Für die Aktivierung und den Ausweis im Jahresabschluss gelten daher grundsätzlich die gleichen Regeln wie für den Fixkostenzuschuss. Eine steuerliche Besonderheit gibt es aber doch: Der Lockdown-Zuschuss ist ausdrücklich ertragsteuerpflichtig!

COVID-19-Investitionsprämie
Diese Prämie soll Betriebe zum Investieren bringen und die Konjunktur stärken. Als Förderwerber haben Sie auch auf die Investitionsprämie explizit keinen Rechtsanspruch. So also hier das gleiche Spiel wie zuvor: Um die Prämie zum Bilanzstichtag als Forderung erfassen zu können, sollte sie zum Bilanzerstellungszeitpunkt bereits bewilligt sein – ohne Auszahlungsvorbehalt.

Bei der Investitionsprämie handelt es sich um einen Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung. Eine – aufschiebend bedingte – Pflicht zur Rückzahlung ist aber insofern „eingebaut“, als Sie ein gefördertes Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre (in einer österreichischen Betriebsstätte) behalten müssen.

Der Zuschuss ist zunächst als nicht rückzahlbar einzustufen und in einem eigenen Posten nach dem Eigenkapital auszuweisen (Bruttomethode). Diesen Passivposten heißt es erfolgswirksam als „Übrige sonstige betriebliche Erträge“ auflösen – entsprechend der Abschreibung bzw. dem Abgang des Vermögensgegenstandes.

In punkto Ertragsteuer gilt: Die Investitionsprämie ist ausdrücklich steuerfrei, stellt also keine Betriebseinnahme dar. Und die Abschreibungen stehen ungekürzt von den vollen Anschaffungskosten zu – anders als beim Fixkostenzuschuss.

Die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe
Um Jobs abzusichern, macht es der Staat via Corona-Kurzarbeit möglich, die Arbeitszeit kurzfristig und zeitlich begrenzt herabzusetzen und zugleich das anteilige Nettoentgelt weiterzuzahlen. Auch hier fehlt der Rechtsanspruch auf die Auszahlung.

Den Kurzarbeitszuschuss erfassen Sie erfolgswirksam im Posten „Übrige sonstige betriebliche Erträge“. Den Personalaufwand zu kürzen ist aufgrund des Saldierungsverbots unzulässig. Erlaubt wäre eine offene Absetzung vom Personalaufwand (Erfassung in einer Vorspalte).

Die Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber ist eine steuerfreie Beihilfe nach dem Arbeitsmarkt­service­gesetz. Die an die Arbeitnehmer ausbezahlten Vergütungen stellen „Personalaufwand“ dar. Dieser Aufwand ist jedoch ertragssteuerlich um den erhaltenen Kurzarbeitszuschuss zu verringern.

Härtefallfonds
Der Härtefallfonds hilft Ein-Personen-Unternehmern, freien Dienstnehmern und Kleinstunternehmern, wenn sie von COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedroht sind. Die Zuwendungen aus dem Härtefallfonds sind steuerfrei. Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die mit ihnen unmittelbar in Zusammenhang stehen – Letzteres ist individuell zu prüfen. Der Härtefallfonds bezuschusst die Lebenserhaltungskosten und soll die Existenzgrundlage sichern. Da sich daher argumentieren lässt, dass kein unmittelbarer Zusammenhang mit betrieblichen Aufwendungen besteht, müssen sie nicht gekürzt werden. Dementsprechend verbuchen Sie einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds, der auf Ihrem betrieblichen Konto eingeht, auf ein privates Kapitalkonto.


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