Der Fixkostenzuschuss geht in die Verlängerung | Phase 2 bringt Verbesserungen

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Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

Neben dem Lockdown-Umsatzersatz und der dritten Tranche der Kurzarbeitsbeihilfe geht eine weitere COVID-19-Hilfsmaßnahme in die Verlängerung: Am 23. November 2020 startete die zweite Phase des Fixkostenzuschusses, den Sie als Unternehmer beantragen können!

Der Staat fördert mit dem Fixkostenzuschuss österreichische Firmen aller Größen. Ausgenommen sind weiterhin Betriebe, die einen Anspruch auf Geld aus dem NPO-Fonds haben, sowie Unternehmen, die bereits vor Corona in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.

Zuschuss schon ab 30 statt 40% Umsatzausfall
Um den Antrag stellen zu können, müssen Sie einen Umsatzausfall von mindestens 30% nachweisen. Damit ist die Umsatzausfallsgrenze gegenüber jener des Fixkostenzuschusses von Phase I um 10% gesunken. Am errechneten Umsatzausfall bemisst sich auch, wie viel Zuschuss Sie maximal bekommen. Sprich: Ermitteln Sie einen Umsatz­ausfall von 60%, bekommen Sie folglich bis zu 60% Ihrer Fixkosten ersetzt. Die Zuschuss-Obergrenze liegt dabei pro Unternehmen (vorerst) bei EUR 800.000,–.

Pauschale für Kleinbetriebe
Für Unternehmen mit weniger als EUR 120.000,– Umsatz im letztveranlagten Jahr gibt es eine Vereinfachung: Sie haben die Möglichkeit, pauschal 30% ihrer Umsatzausfälle im Betrachtungszeitraum als „Fixkosten“ anzusetzen. Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist der Maximalzuschuss aber mit EUR 36.000,– begrenzt.

Zehn Betrachtungszeiträume
Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss Phase I lässt sich die neue Unterstützung nun für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 beantragen. Sie können Ihren Antrag dabei entweder für einen zeitlich zusammenhängenden oder zwei geblockte Zeiträume stellen. Zwischen den zwei Blöcken ist eine zeitliche Lücke erlaubt.

 

Zeitraum 1 Zeitraum 2Zeitraum 3Zeitraum 4Zeitraum 5
16.9–30.9.2020Oktober 2020November 2020 Dezember 2020Jänner 2021
     
Zeitraum 6Zeitraum 7Zeitraum 8Zeitraum 9Zeitraum 10
Februar 2021März 2021April 2021Mai 2021 Juni 2021

Haben Sie für November 2020 den Lockdown-Umsatzersatz beansprucht, dürfen Sie für diese Zeit keinen Fixkostenzuschuss beantragen. Der Zeitraum November stellt aber in diesem Fall keine zeitliche Lücke dar, er ist lediglich auszuklammern. Ein erhaltener Umsatzersatz reduziert zudem die Obergrenze in Höhe von EUR 800.000,– des Fixkostenzuschusses.

Den Umsatzausfall berechnen Sie, indem Sie Ihre Umsätze im Betrachtungszeitraum mit jenen vergleichen, die im Vorjahr (2019) in dieser Periode erzielt wurden. Ein neu gegründetes Unternehmen kann seinen Umsatzausfall durch eine Planungsrechnung darstellen.

Breitere Palette an anrechenbaren Fixkosten
Im Vergleich zum Fixkostenzuschuss Phase I ist der Begriff der Fixkosten nun weiter gefasst. Neben den fixen, schon bisher ansetzbaren

Ausgaben dürfen Sie nun auch Abschreibungen, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen geltend machen. Zudem sind auch Personalaufwendungen förderbar, die nötig sind, um einen Mindestbetrieb aufrecht zu halten.

Wie in Phase I stellen Sie Ihren Antrag via FinanzOnline. Der Fiskus zahlt Ihr Geld in zwei Tranchen aus, für die allerdings separate Anträge zu stellen sind. Die erste Tranche bringt Ihnen 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, die zweite dann den Restbetrag.

Übersteigt der gesamte Fixkostenzuschuss EUR 36.000,–, müssen Sie den Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen lassen. Haben Sie noch Fragen? Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung!


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