Corona Hilfsfonds: Staatliche Kreditgarantie ab sofort, Fixkostenzuschüsse fließen erst 2021

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Kategorie: Steuerberatung, Unternehmensberatung, Covid-19

Mit einem 15 Milliarden Euro schweren CORONA Hilfsfonds stellt der Finanzminister österreichischen Unternehmen überlebensnotwendige Liquidität zur Verfügung. Geholfen wird kurzfristig mit staatlichen Kreditgarantien und langfristig mit nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschüssen. Kreditgarantien können ab sofort via Hausbank beantragt werden. Anträge auf Fixkostenzuschüsse eilen nicht - sie werden erst 2021 ausbezahlt.

© Shutterstock / Andrey_Popov

Seit Kurzem sind die Eckpunkte des CORONA Hilfsfonds (ursprünglich Notfallfonds) bekannt. Mit den Fondsmitteln werden vor allem Unternehmen unterstützt, denen das Geld ausgeht, weil sie von Betretungsverboten, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind. Aber auch Unternehmen, die in Folge der Corona Krise große Umsatzeinbußen erleiden und deren Geschäftsgrundlage gefährdet ist, erhalten Hilfe.

Die Unterstützung der betroffenen Unternehmen erfolgt auf zweifache Weise:

  • Garantien durch die Republik Österreich
  • Fixkosten-Zuschüsse

Abgewickelt wird der CORONA Hilfsfonds durch die neu gegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB. Kontaktpartner für diese Unterstützung ist vorab die Hausbank.

1. Staatliche Kreditgarantie: Anträge ab 8. April 2020 möglich
Für notwendige Betriebsmittelkredite bis EUR 500.000,00 an KMUs haftet die Republik zu 100%. Für Notfallkredite von mehr als EUR 500.000,00 deckt die Garantie der Republik 90% der Kreditsumme ab. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal EUR 120 Mio. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden. Die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Für bloße Umschuldungen wird nicht garantiert.

Weitere Voraussetzung für die Garantiegewährung ist, dass der Standort und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Österreich sind und der Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort besteht. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden dürfen und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden.

Die staatliche Garantie gibt es nicht zum Nulltarif: es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte, die von der EU vorgeschrieben sind und je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 und 2% betragen, zur Anwendung.
Kontaktpartner für die Beantragung einer Garantie ist die Hausbank. Anträge sind ab 8.4.2020 möglich. Legen Sie vor allem die Notwendigkeit von Liquiditätsmitteln aufgrund der Corona-Krise dar. Bitte nehmen Sie bei Bedarf für diese Garantien Kontakt zu Ihrer Hausbank auf. Vollständig eingereichte Anträge sollen binnen 7 Werktagen genehmigt und abgewickelt werden.

2. Fixkosten-Zuschüsse fließen erst 2021 – keine Eile bei Antragstellung
Offenbar nicht als Soforthilfe, sondern als nachträglicher Ersatz von Fixkosten für Unternehmen mit hohen krisenbedingte Umsatzverlusten sind die Fixkostenzuschüsse gedacht. Folgende Unternehmen können Fondsmittel beantragen:

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Zuschüsse erhalten nur Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise „ein gesundes Unternehmen“ waren.

Jedenfalls ausgenommen sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.

In den derzeitigen Erläuterungen zum Hilfspaket werden nachfolgende förderbare Fixkosten genannt:

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
  • betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten)
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation.

Eine genauere Kommentierung und Definition des Fixkostenbegriffes bleiben abzuwarten. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen werden Sie gerne bei einer nachvollziehbaren Ermittlung der förderbaren Fixkosten unterstützen.

Neben den Fixkosten wird auch der Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren abgedeckt, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mindestens 50 % des Wertes verlieren.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten EUR 2.000,00 übersteigen, zahlt der Bund bei:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und dem Ende der Covid-Maßnahmen. Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

Wesentlich ist, dass es erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten zur Auszahlung kommt.

Auch wenn die Antragstellung für den Zuschuss bereits ab 15.4.2020 möglich ist, erfolgt die Zusage und Auszahlung also erst im Folgejahr!

Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021. Der Antrag ist bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.

Die Erfahrungen zu den Corona Hilfsmaßnahmen haben gezeigt, dass es laufend zu Adaptierungen und zu weiteren Erläuterungen dazu kommt. Daher ist unseres Erachtens eine unmittelbare Beantragung bereits ab 15.4.2020 nicht zweckmäßig.

Mit umfangreiche Richtlinie zu den konkreten Voraussetzungen und zur Abwicklung der Hilfsmaßnahmen veröffentlicht.

Weitere Details zum Corona Hilfspaket finden Sie HIER


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