„Alter“ Nationalrat beschließt kleine Steuerreform 2020

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Kategorie: Steuerberatung

Kurz vor der Nationalratswahl hat das Parlament am 19. September 2019 tatsächlich noch Teile der schwarz-blauen Steuerreform beschlossen. Unabhängig vom Verlauf der Sondierungs- und Koalitionsgespräche treten daher die folgenden steuerlichen Änderungen 2020 in Kraft.

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  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Betragsgrenze von EUR 800,–
    Aktuell gilt für steuerlich sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens noch eine Grenze von EUR 400,–. Ab 2020 steigt sie auf EUR 800,–. Denken Sie also nach, ob Sie bestimmte Anschaffungen besser aufs neue Jahr verschieben.
     
  2. Kleinunternehmer: Höhere Umsatzgrenze, neue Pauschalierung 
    Kleinunternehmer sind ab 1. Jänner 2020 erst umsatzsteuerpflichtig, wenn sie mehr als EUR 35.000,– Umsatz pro Jahr machen. Derzeit liegt der Schwellenwert bei EUR 30.000,–. Außerdem profitieren die „kleinen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechner künftig von einer neuen Pauschalierung bei der Einkommensteuer: Je nach Tätigkeit können sie zusätzlich zu Sozialversicherungsbeiträgen und Gewinngrundfreibetrag pauschale Betriebsausgaben geltend machen – von 20 % (Dienstleister) bis zu 45 % des Jahresumsatzes!
     
  3. Krankenversicherung für Selbstständige und Landwirte: Beitragssenkung auf 6,8 %
    Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstständige und Landwirte liegt ab dem kommenden Jahr bei 6,8 % (statt 7,65 %). Durch diese Senkung um 0,85 Prozentpunkte sparen sich etwa Höchstbeitragszahler mehr als EUR 600,– jährlich.
     
  4. E-Books und Co.: Nur mehr 10 % Umsatzsteuer
    Elektronische Publikationen werden in Sachen Umsatzsteuer physischen Druckwerken gleichgestellt. Der Steuersatz auf E-Books, E-Zeitungen und Hörbücher sinkt per 1. Jänner 2020 von bisher 20 % auf 10 %.
     
  5. Arbeitnehmer und Pensionisten: Geringverdienende entlastet 
    Für Arbeitnehmer mit sehr kleinen Löhnen unter der Steuergrenze gibt es künftig mehr Rückerstattung vom Sozialversicherungsbeitrag. Diese „Negativsteuer“ in Form eines SV-Bonus beträgt bis zu EUR 700,– pro Jahr.
    Personen über der Steuergrenze freuen sich über einen neuen „Zuschlag“ von bis zu EUR 300,– zum Verkehrsabsetzbetrag. Er wirkt sich bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 15.500,– im Kalenderjahr zur Gänze aus. Für Rentner wiederum wird der Pensionisten-Absetzbetrag angehoben, zugleich steigt für sie die maximale SV-Rückerstattung von derzeit EUR 110,– auf immerhin EUR 300,–.
     
  6. Motorbezogene Versicherungssteuer und NoVA: Ab 2020 neue Regeln
    Geht’s um die motorbezogene Versicherungssteuer, ist in Zukunft neben der Motorleistung auch der C02-Ausstoß eines Autos maßgeblich. Das betrifft Fahrzeuge, die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden. Auch für die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die beim Autokauf fällig ist, werden die CO2-Emissionswerte angepasst. Denn es gibt ein neues Prüfverfahren zum Messen von CO2-Emissionen (WLTP). Viel teurer kommen ab 1. Jänner 2020 Fahrzeuge mit besonders hohem CO2-Ausstoß: Ihr Malusbetrag verdoppelt sich.
     
  7. Online-Werbeumsätze: Digitalsteuer ab 2020
    Der Staat bittet Unternehmen zur Kasse, die mit Online-Werbeleistungen weltweit EUR 750 Mio. und in Österreich zumindest EUR 25 Mio. Umsatz machen. Sie zahlen ab 1. Jänner 2020 eine fünfprozentige Steuer auf ihre Werbeumsätze im Internet.
     
  8. Kleinsendungen aus Drittländern: Keine Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer
    Kommen im Online-Handel Importe aus Drittstaaten (insbesondere China), entfällt ab 1. Jänner 2021 die Umsatzsteuer-Freigrenze von EUR 22,–. Das soll helfen, derzeit bestehende Wettbewerbsverzerrungen zu verringern.

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