Voranmelden, aber rasch – Energiekostenzuschuss 2 startet!

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Kategorie: Steuerberatung

Ab sofort und nur bis zum 02. November 2023 können sich Unternehmen bei der aws für den Energiekostenzuschuss 2 voranmelden. Die Voranmeldung ist Voraussetzung dafür, dass dann ab voraussichtlich 09. November 2023 der tatsächliche Antrag für den Energiekostenzuschuss II gestellt werden kann. Das gesamte zur Verfügung stehende Fördergeld ist limitiert. Es gilt dabei das Prinzip „first come, first served“. CONSULTATIO empfiehlt daher die raschestmögliche Voranmeldung.

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Die Bundesregierung hat angesichts der hohen Energiepreise bereits im Dezember 2022 den Energiekostenzuschuss 2 angekündigt. Der EKZ II soll die krisenbedingten Energiemehrkosten des Jahres 2023 abfedern. Nach langem Warten hat nun die (verpflichtende) Voranmeldung für den EKZ 2 gestartet. Nur wer sich voranmeldet, darf dann ab 9. November 2023 auch den Antrag auf Auszahlung des EKZ 2 stellen.

Sofern Ihr Unternehmen im Jahr 2023 von Energiemehrkosten betroffen ist, sollten Sie die Voranmeldung für den EKZ 2 unbedingt durchführen. Die Voranmeldung ist in nur wenigen Minuten über den aws Fördermanager möglich und es sind zunächst nur wenige Daten notwendig.

Gefördert werden die Energiemehrkosten für Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme-Kälte-Kosten, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel, die im Jahr 2023 angefallen sind.

In Stufe 1 und 2 entfällt voraussichtlich die Notwendigkeit der Energieintensität, womit beim EKZ 2 auch Unternehmen antragsberechtigt sein können, bei denen die Voraussetzungen beim EKZ 1 nicht erfüllt waren.

Wie beim EKZ 1 gilt auch für den EKZ 2 das „first come, first served“ Prinzip. Dieses kommt sowohl bei der Zuweisung des Antragszeitraumes wie auch bei der Vergabe des verfügbaren Förderungsbudgets zur Anwendung.

Im Unterschied zum EKZ 1 wird es beim EKZ 2 ein Verbot von Ausschüttungen und Bonuszahlungen geben. Übersteigen die Zuschüsse aus EKZ 1 und EKZ 2 EUR 2 Millionen, dann müssen Unternehmen auch eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Details dazu sind jedoch noch ausständig.

Nachdem die Förderungsrichtlinie noch nicht vorliegt, handelt es sich bei den obigen Informationen um vorläufige Auskünfte. Änderungen sind noch möglich.

Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen stehen gerne bereit, Sie beim Beantragen des neuen Zuschusses zu unterstützen.

Christoph Fuchs, LL.B.
Steuerberater

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