Splitter

-
Kategorie: Steuerberatung

In der Rubrik “Splitter“ informieren wir Sie über kleine wichtige Änderungen in diversen Rechtsgebieten. Diesmal: Fixverzinsung bei Mitarbeiterdarlehen, Nichtselbständige Einkünfte des Geschäftsführers aus rechtswidrigen Handlungen und die Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung 2024.

 

#AIgeneratedImage
  1. Sachbezugsregelung zu Fixzinsdarlehen

Aufgrund der rasant angestiegenen Zinsen wurde bereits am 20.12.2023 die Sachbezugswerteverordnung novelliert. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse, welche einen fixen Sollzinssatz vereinbart haben (oder zinslos sind), gilt ab 1.1.2024 Folgendes:

  • Als Referenzzinssatz ist, der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10% vermindert wird, anzusetzen.
  • Der ermittelte Referenzzinssatz ist für den gesamten Zeitraum des Darlehens maßgeblich.
  • Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz ist als Zinsvorteil aus dem Arbeitsverhältnis als Sachbezug anzusetzen.
  • Wenn das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann, kann das Datum der Anlage des Darlehenskontos als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Referenzzinssatzes herangezogen werden.
  • Sollte der Zinssatz für die Berechnung des Sachbezugs im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht endgültig vorliegen, kann ersatzweise der zuletzt veröffentlichte Zinssatz verwendet werden. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats vorliegt, muss der Sachbezug berichtigt werden.
  • Bei Kreditaufstockungen ist der Monat für die Aufstockungsvereinbarung maßgeblich für den Referenzzinssatz des Aufstockungsbetrags. Der ursprüngliche Darlehensbetrag bleibt beim alten Referenzzinssatz.
  • Die Rechtslage ab 1.1.2024 gilt nur für Darlehensverträge, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden.

CONSULTATIO TIPP: Diese Änderung der Verordnung hat zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Folge, dass in der Vergangenheit, während der Niedrigzinsphase zu einem Fixzinssatz oder zinslos gewährte Arbeitgeberdarlehen jetzt trotz Beibehaltung der günstigen Konditionen zu einem niedrigen Sachbezug führen.

  1. Nichtselbständige Einkünfte des Geschäftsführers aus rechtswidrigen Handlungen

Eignet sich der bei der GmbH angestellte Geschäftsführer durch Untreuehandlungen gegenüber der GmbH (und „kick-back-Zahlungen“) rechtswidrig Gelder der GmbH an, so zählt auch diese Bereicherung zu den nichtselbständigen Einkünften des Geschäftsführers. Dafür kann ihm bei der Veranlagung Einkommen­steuer vorgeschrieben werden.

  1. Herabsetzungsantrag für neue Mindest-KÖSt

Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde das Mindeststammkapital für eine GmbH auf EUR 10.000,- herabgesetzt. Die daraus resultierende Mindestkörperschaftsteuer beträgt EUR 125,- pro Kalendervierteljahr. Entgegen anderslautender Information noch Ende 2023 sieht das BMF keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung der VZ-Bescheide. Daher wurden die KÖSt-Vorauszahlungen basierend auf der alten Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.

Für die Berücksichtigung der ab 2024 geltenden geringeren Mindest-KÖSt ist daher noch ein Herabsetzungsantrag bis 30.9.2024 zu stellen.

 

Sandra Prasch, MSc
Steuerberaterin

Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!