Das Kurzarbeitsbegehren ist grundsätzlich vor Einführung bzw. Verlängerung der Kurzarbeit einzubringen. Allfällige Versäumnisse werden angesichts der besonderen Umstände der Corona-Epidemie jedoch derzeit nachgesehen. Im Falle einer späteren Antragstellung gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit als Förderbeginn.
Je nach Vereinbarung kann Corona-Kurzarbeit auch rückwirkend ab 1. März 2020 gelten. Nun hat das AMS klargestellt, dass rückwirkende Anträge auch nach dem 31.03.2020 bis auf Weiteres möglich sind.
Die Personalverrechnungs-ExpertInnen der CONSULTATIO raten trotzdem zu einer ehestmöglichen Einreichung und unterstützen Sie gerne bei der Durchführung und Antragstellung.
Informationen zur Kurzarbeit:
>> Corona Kurzarbeit: Neue Richtlinien und Formulare