Veranstaltungs-Rückblick: Das Eigentümerregister als neue Waffe gegen die Geldwäsche?

-
Kategorie: Wirtschaftsprüfung

Seit Inkrafttreten des „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) mit Jänner 2018 gilt eine strenge Meldepflicht über die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften. Wer muss melden und wer ist befreit? Wie wird der Eigentümer überhaupt ermittelt und wer darf ins Register Einsicht nehmen? Diese Fragestellungen wurden im CONSULTATIO-Frühstücksraum ausführlich behandelt. WiEReG-Experte und Kanzlei-Partner Mag. Erik Malle stand Rede und Antwort.

Consultatio FrühstücksRaum

Wer ist in das Register einzutragen? Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften unter anderem auch Privatstiftungen, Vereine und Genossenschaften. In Österreich sind dies laut Erik Malle rund 350.000 Rechtsträger, wobei die größte Gruppe jene der Vereine und GmbHs ist. GmbHs, bei denen alle Gesellschafter natürliche Personen sind, sowie Vereine sind von der Meldepflicht ausgenommen, da diese Daten direkt vom Firmenbuch bzw. Vereinsregister übernommen werden.

Wer ist Wirtschaftlicher Eigentümer? Das sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. So zählen bei Gesellschaften zumindest jene natürlichen Personen zu den wirtschaftlichen Eigentümern, die

  • eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
  • ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
  • Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.

Soweit die Theorie. Dass es in der Praxis oftmals nicht ganz so einfach werden wird - Stichwort mehrgliedrige Gesellschaftsstruktur - führte Erik Malle ausführlich mit Fallbeispielen an.  Bei Privatstiftungen und Treuhandschaften gelten sowieso Sonderregeln.

Final sorgte das Thema der Einsichtnahme für Staunen, zu der grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt ist -  hinsichtlich der Daten, die ihn betreffen. Weiters haben auch die sogenannten „Verpflichteten“, also jene Personen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden treffen, und „Dritte“ - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - das Recht, Einsicht zu nehmen.

Bis wann ist zu melden? Die wirtschaftlichen Eigentümer sind erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu melden. Aber Achtung: Eine Einsichtnahme in das Register ist bereits ab dem 2. Mai möglich. Sollte eine Offenlegung nicht gewünscht sein, heißt es umgehend handeln. Allerdings besteht nach Erik Malle wenig Spielraum, wenn bisher verdeckte Eigentümer weiterhin Kontrolle ausüben möchten.

Erik Malles Tipp: Ein Gespräch mit Ihren Consultatio-Betreuerinnen und Betreuer bringt Klarheit. Sie stehen bei Fragen zur Verfügung und übernehmen für Sie gerne die Eintragung in das Register. Zeitnah zu starten ist aber auf jeden Fall eine gute Idee – ab 1. Juni 2018 drohen bei Missachtung teure Sanktionen.


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!