Update: Die Corona-Hilfen in Praxis und Steuerrecht

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung, Covid-19

Ein ganzes Bündel an Covid-19-Hilfsmaßnahmen hat in der Pandemie vielen Menschen und Firmen über wirtschaftliche Notlagen hinweggeholfen. Das geschah um den Preis eines gigantischen Budget-Defizits 2021 von über 30 Milliarden Euro. Zudem gibt es von vielen Seiten herbe Kritik daran, wie die Maßnahmen organisiert sind.

Wir fassen die jüngsten Entwicklungen rund um die Förderungen für Sie zusammen. Außerdem werfen wir einen Blick auf die brandneuen Einkommensteuerrichtlinien. Dort ist festgelegt, wie die Fördergelder steuerlich zu behandeln sind.

Heftige Kritik an Förderpraxis
Die Hilfspakete sind als solche unbestritten. Doch wenn es um die tägliche Verteilungspraxis geht, orten Fachleute und Betroffene schwerwiegende Probleme: Durch Richt­linien, FAQs und Presseankündigungen erweist sich die Rechtsetzung rund um die Maßnahmen als völlig unsystematisch. Mehrere Institutionen wickeln die Förderungen ab und agieren dabei höchst unterschiedlich. Wesentliche Fragen von Unternehmen und Beratern bleiben lange ungeklärt. Überbürokratische Prüfverfahren verzögern die Auszahlung von Fördermitteln. Bei fehlerhaften Erledigungen gibt’s keinen institutionalisierten Rechtsschutz. Und: Richtlinien werden über Nacht gravierend geändert – oft nachteilig! Hier ist Nachbesserung dringend nötig. Doch nun zu den Maßnahmen selbst …

Investitionsprämie: Erhöhtes Volumen, neue Regeln
Ein Gesetzesbeschluss von Ende Mai 2021 hebt die Förderung von Investitionen in österreichisches Anlagevermögen durch die Investitionsprämie kräftig an. 7,8 Milliarden Euro stehen dafür nun via Austria Wirtschaftsservice AWS bereit. Damit lässt sich der enorme Rückstau an „alten“ Förderanträgen beseitigten. Die schlechte Nachricht: Die Prämie musste bereits bis 28. Februar 2021 beantragt werden. Und die ersten Investitionsschritte waren bis 31. Mai 2021 zu tätigen.

Immerhin hat der Gesetzgeber den Durchführungszeitraum (Inbetriebnahme/Bezahlung) um je ein Jahr verlängert – bis längstens 28. Februar 2023, bei mehr als 20 Millionen Euro Investitionsvolumen sogar bis 28. Februar 2025. Wer sich fördern lässt, hat maximal drei Monate Zeit, die Abrechnung vorzulegen. Diese Frist beginnt, sobald die zeitlich letzte Inbetriebnahme/Bezahlung der Investition erfolgt ist. Neu ist nun: Bis 30. September 2021 vorgelegte Abrechnungen gelten in jedem Fall als rechtzeitig eingereicht. Zudem wurde klargestellt: Wer gebrauchte ­Wirtschaftsgüter erwirbt, die er im Betrieb bzw. im Konzern schon genutzt hat (Leasing, Miete), kann das nicht fördern lassen. Und ist eine Investition durch einen geförderten Kredit (KMU-Förder- oder Garantiegesetz) finanziert, muss die Investitionsprämie vorrangig dafür verwendet werden, diese Schuld zu tilgen.

Fixkostenzuschuss: Das große Rechnen
Beim Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800) beginnt spätestens Anfang Juli 2021 das große Rechnen. Je nach Umsatzausfall und Fixkosten in den zehn Betrachtungszeiträumen zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 können sich höchst unterschiedliche Förderansprüche ergeben. Möglicherweise ist es sogar besser, statt des FKZ 800 den Verlustersatz zu beantragen. Ihre CONSULTATIO-ExpertInnen unterstützen Sie gerne bei dieser Rechenaufgabe!

Bis Ende Juni 2021 kann man noch die Tranche 1 des FKZ 800 beantragen, bei der zunächst 80% des Fördergeldes fließen. Wer hingegen gleich ab 1. Juli 2021 (bis spätestens 31. Dezember 2021) für die Tranche 2 einreicht, bekommt sofort 100% ausbezahlt. Beachten Sie außerdem: Nachzügler können bis 31. August 2021 auch noch einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss I für die Zeit von 16. März bis 15. September 2020 stellen.

Mit Ende Juni 2021 entfällt weiters die für den FKZ 800 geltende Beschränkung von Gewinn­ausschüttungen. Unternehmen sind dennoch bis zum 31. Dezember 2021 verpflichtet, eine „maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik“ zu betreiben. Das heißt vor allem auch, „gewährte Zuschüsse bis 31. Dezember 2021 nicht zu verwenden, um die Ausschüttung von Dividenden zu finanzieren“.

Härtefall-Fonds für Selbstständige: 15 statt 12 Monate
Die Wirtschaftskammer wickelt die Akuthilfe für Selbstständige ab. Ursprünglich für ein Jahr vorgesehen, fließt das Geld nun insgesamt 15 Monate. Anträge sind daher bis einschließlich 31. Juli 2021 möglich. Zusätzlich zur eigentlichen Auszahlung aus dem Fonds war bereits der Comeback-Bonus ausgeschüttet worden. Ab 1. Juni gibt’s einen weiteren Zusatzbonus. Für jeden geförderten Betrachtungszeitraum bekommen Selbstständige nochmals EUR 100,– extra, maximal also EUR 1.500,–. Dieser Bonus wird automatisch überwiesen, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Festgelegt ist nun auch eine Obergrenze für Zahlungen aus dem Fonds: maximal EUR 39.000,–.

NPO-Fonds: Bis Mitte 2021 verlängert
Die Regierung hat im vergangenen Jahr den Fonds für Non-Profit-Organisationen ins Leben gerufen. Er unterstützt während der Pandemie gemeinnützige Organisationen: Sport- und Kulturvereine, Umweltschutz-NGOs, Glaubensgemeinschaften und Freiwillige Feuerwehren. Da viele NPOs nach wie vor unter den Folgen der Corona-Krise leiden, soll dieser Fonds nun auch für das erste und zweite Quartal 2021 beibehalten werden. Anträge für das erste Halbjahr 2021 kann man dann ab Juli stellen. Die entsprechende Richtlinie soll noch im Juni vorliegen.

Covid-19-Förderungen und die Einkommensteuer
Auch die neuesten Einkommensteuerrichtlinien befassen sich ausgiebig mit den Covid-19-Fördermaßnahmen: Zuschüsse, die Umsätze ersetzen, sind von vornherein ertragsteuerpflichtig. Das betrifft vor allem den Ausfallbonus und alle Lockdown-­Zuschüsse. Kostenersätze sind hingegen ­prinzipiell einkommen-/körperschaftsteuerfrei.

Die Kernfrage bei den prinzipiell steuerfreien Zuschüssen ist jedoch: Hängen sie unmittelbar mit den Betriebsausgaben des Zuschussempfängers zusammen? Wenn das der Fall ist, sind die betreffenden Ausgaben nicht abzugsfähig! Das trifft vor allem auf Fixkostenzuschüsse, Verlustersatz und Kurzarbeitsbeihilfe zu. Aber Achtung: Zuschüsse für fiktive Aufwendungen wie einen kalkulatorischen Unternehmerlohn lösen keine Kürzung aus. Gleiches gilt für nicht genau zuordenbare Ausgaben, so etwa pauschal ermittelte frustrierte Kosten. Diese Zuschuss­teile bleiben daher tatsächlich steuerfrei.

Wo das Abzugsverbot gilt, lassen die Richtlinien ausdrücklich eine „praxisfreundliche“ Umsetzung zu: Man darf den Kürzungsbetrag in der Steuererklärung als übrigen betrieblichen Ertrag darstellen (Kennzahl 9090), anstatt die jeweiligen Betriebsausgaben anzupassen.

Zuschüsse zeitlich richtig zuordnen
Die Richtlinien legen auch dar, wie die Finanz die zeitliche Zuordnung der Zuschüsse sieht. Ein Abzugsverbot ist auf jeden Fall periodenübergreifend gültig. Besteht also ein direkter Zusammenhang zwischen einem Zuschuss und den geförderten Ausgaben, dürfen Letztere nicht von der Steuer abgesetzt werden – selbst wenn die Hilfszahlung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum geflossen ist. Wenn für das betreffende Jahr bereits ein Steuerbescheid vorliegt, ist eine spätere Auszahlung der Förderung ein „rückwirkendes Ereignis“. Selbst rechtskräftige Bescheide sind daher nachträglich zu ändern!

Zuschüsse sind dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht. Für Bilanzierer heißt das:

  • Liegen die Voraussetzungen für den Covid-19-Zuschuss vor
  • und wurde dieser bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses beantragt
  • oder wird er nach der Aufstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beantragt werden,

sind die Förderungen im anspruchsbegründenden Jahr zu aktivieren. Diese Auffassung findet sich auch in den Fachinformationen des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee). Bitte beachten Sie: Die Rechtsgrundlage für den Ausfallbonus besteht erst seit 2021. Geht es nach dem AFRAC, ist der Ansatz einer Ausfallbonus-Forderung deshalb erst für Abschlussstich­tage ab 17. Jänner 2021 vertretbar.

Die gute Nachricht zum Schluss
Ob Geld aus dem Härtefallfonds, aus dem Künstler-Überbrückungsfonds oder Verdienstentgangsentschädigung für Selbstständige gemäß § 32 EpiG: Die Einkommensteuerrichtlinien sehen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Betriebs­ausgaben. Daher bleiben diese speziellen Zuschüsse einkommensteuerfrei.

Das Gleiche gilt per Gesetz auch für die Covid-19-Investitionsprämie. Wer die Prämie kassiert, muss die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter nicht kürzen. Holt man sich für die geförderten Investitionsgüter aber auch die Forschungsprämie, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu senken.


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