Steuertipps für Unternehmer

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Covid-19

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem Jahresende einen Steuer-Check zu machen: Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen wirklich genutzt und nichts übersehen?

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STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMER:

1.  Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2021 achten sollten

Dieses Jahr gibt es weiterhin einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (siehe Punkt 4).

1.1       Degressive Abschreibung
Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Für Anschaffungen oder Herstellungen vor dem 1.1.2022 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden. Eine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz besteht in diesem Fall nicht.

1.2       Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

1.3       Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

  • Wenn noch heuer Investitionen getätigt werden und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wird, steht Ihnen die volle Halbjahresabschreibung zu.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 800 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre (15 Jahre bei Grundstücken) alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

2.  Disposition über Erträge/Einnahmen bzw Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

CONSULTATIO-TIPP 2021: Durch die erwartete Einkommensteuersenkung ab Juli 2022 (zweite Progressionsstufe wird auf 30% gesenkt) kann dies eine nachhaltig steuerlich positive Auswirkung haben.

3.  Steueroptimale Verlustverwertung

3.1 Verlustrücktrag bei abweichendem Wirtschaftsjahr für das Jahr 2021 möglich

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal EUR 5 Mio auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Endet ein im Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht ein Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, so ist die Regelung analog für die Jahre 2021, 2020 und 2019 anzuwenden. Die voraussichtlichen Verluste 2021 können bei der Steuererklärung 2020 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2021 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2020 (max jedoch EUR 5 Mio) bei der Veranlagung 2020 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2021 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2021 bereits Null bzw wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2020 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden.

Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.

CONSULTATIO-Hinweis: Der Verlustrücktrag ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen.

3.2 Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

CONSULTATIO-TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

3.3.Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2021 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2021) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2021 noch für das gesamte Jahr 2021 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2021 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2021 von den Gewinnen 2021 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen - in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

CONSULTATIO-TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

3.4. Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig
Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

4.  Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max EUR 45.350 pro Jahr.

 

Gewinn in EUR%-Satz GFBGFB in EURinsgesamt EUR
bis 175.00013%22.75022.750
175.000 – 350.0007%12.25035.000
350.000 – 580.0004,5%10.35045.350
über 580.0000 %045.350

 

Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu EUR 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von EUR 30.000 = EUR 3.900). Für Gewinne über EUR 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über EUR 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2021 geschätzt und der voraussichtlich über EUR 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2021 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

CONSULTATIO-TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei­betrag (13% von EUR 30.000 = EUR 3.900) zu.

Beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist. Bei einer Betriebsaufgabe auf Grund von höherer Gewalt (zB Tod des Steuerpflichtigen ohne Übergang bzw Fortführung des Betriebs im Rahmen der Erbfolge) oder infolge behördlichen Eingriffs unterbleibt eine Nachversteuerung.

5.  Was Sie bei der Steuerplanung für 2021 beachten sollten

5.1  Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.  

5.2  Managergehälter

Gehälter, die EUR 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgaben­abzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% gem § 67 Abs 6 EStG unterliegen.

Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

5.3  Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Bisher war eine Grundregel der steuerlichen Gewinnermittlung, dass pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildete Rückstellungen steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2020 beginnen, sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.

6.  Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. War der Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 höher als der Laufende, so ist, abweichend von der Grundregel, der höhere Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 2019 für die Berechnung der 10%-Grenze heranzuziehen. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2021 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2021 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

CONSULTATIO-TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine, etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

7.  Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

CONSULTATIO-TIPP: Für den Prämienantrag 2021 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

8.  Vorteile der Elektromobilität

Investitionen in die Elektromobilität werden auch im Jahr 2021 vom Gesetzgeber weiterhin großzügig gefördert. Trotz Wegfall der Investitionsprämie (Antrag konnte bis 28.2.2021 eingebracht werden) sind Elektroautos und seit 1.1.2020 auch Elektrokrafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) weiterhin große Gewinner im steuerlichen Sinne. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen auf deren Konto verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal EUR 40.000 brutto zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als EUR 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
    Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
    Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2021 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt EUR 4.000 gefördert (EUR 2.000 zu beantragen und EUR 2.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt EUR 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (zB Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.
    Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW EUR 60.000 nicht überschreitet.
  • degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1)
  • keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • kein Sachbezug: Für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
  • keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

9.  Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

10.  Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer: Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu EUR 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von EUR 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis EUR 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto EUR 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2021 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

CONSULTATIO-TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner: Betragen die Umsätze des Wirtschaftsjahrs 2021 nicht mehr als EUR 35.000 aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, so kann der Gewinn pauschal ermittelt werden. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Grundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

11.      Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2014

Zum 31.12.2021 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2014 aus. Diese können daher ab 1.1.2022 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

CONSULTATIO-Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen

bei Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung Investitionsprämie: 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

CONSULTATIO-TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

12.      GSVG-Befreiung für „Kleinunternehmer“ bis 31.12.2021 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2021 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2021 maximal EUR 5.710,32 und der Jahresumsatz 2021 maximal EUR 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal EUR 475,86 und der monatliche Umsatz maximal EUR 2.916,67 betragen.

CONSULTATIO-TIPP: Der Antrag für 2021 muss spätestens am 31.12.2021 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2021 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.


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