„Steuerreförmchen“, Jagd auf große Abgabenvermeider, ein neu organisierter Fiskus

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Kategorie: Steuerberatung

Seit einem halben Jahr ist die Beamtenregierung im Amt. Nach dem Motto „Nur verwalten, nicht gestalten“ hat sie die Alpenrepublik in einen legislativen Dornröschenschlaf versetzt. Dennoch treten 2020 einige Neuerungen im Abgabenrecht in Kraft, über die jeder Unternehmer Bescheid wissen sollte. Ein Überblick über das, was im kommenden Jahr wartet.

Die kleine Steuerreform kommt
Noch im September hat der „alte“ Nationalrat 2019 einige Gesetze beschlossen: das Steuerreform-, das Abgabenänderungsgesetz 2020 und das Finanzorganisationsreformgesetz. Über ein paar Neuerungen, die mit 1.1.2020 in Kraft treten, haben wir schon in der vorigen Ausgabe von CONSULTATIO News berichtet. Hier noch einmal das Wichtigste in aller Kürze:

  • Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt auf EUR 800,–.
  • Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze liegt künftig bei EUR 35.000,–.
  • Kleinunternehmer können eine neue Einkommensteuer-Pauschalierung beanspruchen.
  • Die Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige sinken auf 6,8 %.
  • Eine erhöhte Negativsteuer entlastet Arbeitnehmer und Pensionisten.
  • Neue Digitalsteuern stehen ins Haus.
  • Für NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer (WLTP-Verfahren) gelten neue Regeln.

Die im September beschlossenen Steuergesetze haben allerdings noch weitaus mehr zu bieten!

Sonderbestimmungen gegen hybride Gestaltungen
Die EU kämpft gegen Steuervermeidungspraktiken, unter anderem mit einer wichtigen Richtlinie: der Anti-Tax Avoidance Directive, kurz ATAD. Mittels umfassender Regelungen will man sogenannte hybride Gestaltungen neutralisieren – worunter teils komplexe Konstrukte zur Vermeidung von Abgaben zu verstehen sind. In Österreich tritt daher am 1.1.2020 eine neue Sonderbestimmung im Körperschaftsteuergesetz (§ 14 KStG) in Kraft. Damit entzieht der Fiskus Steuerdiskrepanzen, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, ihre Wirkung.

Was aber ist eine Steuerdiskrepanz? Sie liegt vor, wenn

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind, die korrespondierenden Erträge aber in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden („Deduction/No Inclusion“ – D/NI),
  • dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat, also doppelt, abzugsfähig sind („Double Deduction“ – DD).

Solche Steuerdiskrepanzen sind künftig neutralisiert, indem sich die Aufwendungen im Inland steuerlich nicht mehr abziehen lassen. Dieses Abzugsverbot gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die hybride Gestaltung wird zwischen verbundenen Unternehmen bzw. in Verbindung mit verschiedenen Betriebsstätten eingesetzt.
  • Zwischen fremden Unternehmen liegt objektiv eine strukturierte Gestaltung vor und die beteiligten Gesellschaften sind bewusst am Steuervorteil beteiligt.

Das Körperschaftsteuergesetz enthält schon derzeit Bestimmungen, die bestimmte Gestaltungen mittels hybrider Finanzinstrumente wirkungslos machen. Das geschieht durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen (§ 12 Abs. 1 Z 10) oder das steuerpflichtige Erfassen von Beteiligungserträgen (§ 10 Abs. 4). Diese Vorschriften gelten weiterhin.

Neue Meldepflicht für Steuergestaltungen
In dieselbe Kerbe wie die Neuregelung für hybride Gestaltungen schlägt das neue EU-Meldepflichtgesetz, das am 1.7.2020 in Kraft tritt. Es dient dazu, die EU-Amtshilferichtlinie (DAC 6) national umzusetzen. Schließlich sind auch die Mitgliedstaaten bestrebt, ihre eigenen Steuerbemessungsgrundlagen nicht durch gefinkelte Steuerplanungsstrukturen aushöhlen zu lassen.

Die neue Meldepflicht betrifft demnach grenzüberschreitende Gestaltungen mit zumindest einem Beteiligten in einem EU-Mitgliedstaat. Sie wird dann schlagend, wenn das Risiko besteht, dass

  • Steuern vermieden werden,
  • die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers verhindert
  • oder das gemeinsame Meldestandard-Gesetz umgangen wird. 

Das Gesetz unterscheidet zwischen unbedingt und bedingt meldepflichtigen Gestaltungen. Ob ein potenzielles Risiko vorliegt, ist anhand eines umfassenden Kriterienkatalogs zu prüfen.

Primär meldepflichtig soll der Intermediär und damit jene Person sein, die eine meldepflichtige Gestaltung (mit-)konzipiert – also etwa ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt. In bestimmten Fällen befreit das Gesetz Intermediäre von der Meldepflicht. Diese Ausnahmen soll es ihnen möglich machen, die in Österreich geltende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht einzuhalten. Lässt sich der Intermediär von der Meldepflicht befreien oder ist er ausschließlich in einem Drittland tätig, dann muss der Steuerpflichtige selbst melden!

Weiters werden sich Österreich und die übrigen EU-Mitgliedstaaten automatisch über die Meldungen austauschen. Eine Verletzung der neuen Meldepflichten ist eine Finanzordnungswidrigkeit, für die eine Geldstrafe von bis zu EUR 50.000,– droht. Interessanterweise erwartet sich der Fiskus vom aktuellen Meldepflichtgesetz nur bescheidene Mehreinnahmen: EUR 17 Mio. sollen aufgrund des Gesetzes jährlich in die Staatskasse fließen …

Finanzverwaltung neu organisiert
Eine grundlegende Reform lässt an die Stelle der 40 Finanzämter ab 1. Juli 2020 nur noch zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit treten: das „Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“. Die bisherigen lokalen Ämter werden zu Dienststellen des FA Österreich. Auch die neun bestehenden Zollämter sehen sich zu einer bundesweit zuständigen Abgabenbehörde zusammengeführt, dem „Zollamt Österreich“. Außerdem kommt ein „Amt für Betrugsbekämpfung“, das die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung sowie der Finanzstrafbehörde übernimmt. Dieses Amt vollzieht künftig als Finanzstrafbehörde das Finanzstrafgesetz. Verfahren, die die Finanzämter als Finanzstrafbehörden führen, gehen ab 1.7.2020 auf die neue Betrugsbekämpfungsbehörde über.

Bereits mit 1.1.2020 ist ein „Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ eingerichtet und damit die bisherige gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) Geschichte. Bei ihr waren entweder Prüfer der Gebietskrankenkasse oder der Finanzämter tätig.

In die Zuständigkeit des neuen Finanzamtes für Großbetriebe fallen im Wesentlichen:

  • abgabepflichtige Unternehmer, die in den vergangenen beiden Jahren jeweils mehr als EUR 10 Mio. Jahresumsatz gemacht haben
  • Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sind
  • Finanzdienstleistungsunternehmen, die der Finanzmarktaufsicht unterliegen
  • Stiftungen und Fonds
  • gemeinnützige Bauvereinigungen
  • alle Mitglieder von Unternehmensgruppen, wenn der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied bereits in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fällt

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