NPO-Fonds wird weiter verlängert

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Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

Der NPO-Unterstützungsfonds wurde für das 4. Quartal 2020 verlängert. Damit werden gemeinnützige Vereine sowie Non-Profit-Organisationen in der Corona-Krise unterstützt. Der steuerfreie, nicht rückzahlbare Bar-Zuschuss fließt direkt an die Organisation. Eingereicht werden kann von 5. März bis 15. Mai 2021 über www.npo-fonds.at

Nach derzeitigem Stand gelten folgende Eckpunkte:

  • Antragsberechtigt sind wie schon bisher Gemeinnützige Organisationen iSd. §§ 34 ff. BAO, freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Beteiligungsorganisationen, siehe CONSULTATIO-Beitrag
  • Die förderbaren Kosten entsprechen jenen der 1. Phase des NPO-Fonds. Vergütet werden bis zu 100 % der Kosten (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc), die zwischen 1.10.2020 und 31.12.2020 angefallen sind.
  • Zusätzlich kann ein Struktursicherungsbeitrag iHv. 7% der Einnahmen des Jahres 2019 bzw. des Durschnitts der Jahre 2018/2019 beantragt werden. Dieser ist mit max. EUR 90.000 gedeckelt.
  • Die maximale Fördersumme ist grundsätzlich mit dem Einnahmenausfall im vierten Quartal begrenzt.
  • Die Höchstgrenze der Förderung beträgt grundsätzlich EUR 1.200.000, die Mindestfördersumme EUR 250.
  • In der Regel bedarf es der Bestätigung eines Steuerberaters - außer die Fördersumme beträgt weniger als EUR 6.000 und die Organisation hat im letzten Geschäftsjahr weniger als 10 Dienstnehmer beschäftigt und die Einnahmen des Jahres 2019 lagen unter EUR 120.000.

NEU: Zusätzlicher Lockdown-Zuschuss
Für Organisationen, die aufgrund des Lockdowns behördlich geschlossen oder indirekt betroffen waren, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Für die Zeit des Lockdowns wird ein sogenannter „Lockdown-Zuschuss“ berechnet. Davon betroffen sind vor allem Sportvereine und Museen. Die Berechnungsmethode ist so angelegt, dass eine Verschlechterung ausgeschlossen ist.

  • Der Verein muss prinzipiell für den NPO-Unterstützungsfonds antragsberechtigt sein (siehe oben).
  • Zudem muss er in einer von den Lockdown-Verordnungen betroffenen Branchen überwiegend tätig sein (gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation).
  • Für die Zeit des Lockdowns werden nicht die Kosten ersetzt, sondern die Einnahmen; für den Zeitraum außerhalb des Lockdowns erhalten die Vereine den regulären NPO-Zuschuss (Kosten und Struktursicherungsbeitrag).
  • Der Lockdown-Zuschuss ist mit EUR 800.000 gedeckelt.
  • Ist der Lockdown-Zuschuss niedriger als der reguläre NPO-Zuschuss, wird aufgestockt. Dies gilt auch für Organisationen, die einen Umsatzersatz erhalten haben.

Gerne unterstützen Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen Sie bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten und der Einnahmenausfälle sowie - insofern notwendig - mit der fachkundigen Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers.


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