Konjunkturstärkungsgesetz 2020: degressive Abschreibung, Verlustrücktrag, Stundungen

-
Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

Die heimische Wirtschaft ist in der neuen „Normalität“ angekommen, die vom Kampf gegen die Pandemie geprägt ist. Nun gilt es, den heuer arg gebeutelten Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken und die Bürger zu entlasten. Das Mitte Juli in Kraft getretene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 soll dazu beitragen.

Konjunkturstärkung Covid-19

1. Die neue Möglichkeit: Degressiv statt linear abschreiben

Bislang mussten Unternehmer Wirtschaftsgüter steuerlich zwingend linear abschreiben. Das bedeutete: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten waren in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu verteilen. Das Konjunkturstärkungsgesetz hat eine Alternative dazu geschaffen. Die AfA (Absetzung für Abnutzung) gibt es nun auch in einer degressiven Variante!

Bei dieser Variante können Sie einen frei wählbaren Prozentsatz von maximal 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert jährlich abschreiben. Beachten Sie jedoch: Haben Sie sich im Jahr der Anschaffung für einen bestimmten Prozentsatz entschieden, müssen Sie ihn in den Folgejahren beibehalten. Um unnötig lange Abschreibungsdauern nach dem neuen Modell zu vermeiden, kann man allerdings in den Folgejahren von der degressiven zur linearen Afa wechseln. Ein umgekehrter Wechsel ist hingegen nicht zulässig.

Sie müssen im Jahr der erstmaligen Abschreibung entscheiden, welche Abschreibungsmethode Sie für Ihr jeweiliges Wirtschaftsgut anwenden. In der Regel handelt es sich hierbei um das Jahr der Inbetriebnahme. Nehmen Sie Ihre Neuanschaffung erst in der zweiten Jahreshälfte in Betrieb, dann lässt sich nur die halbe Abschreibung ansetzen.

Für welche Güter ist die degressive AfA nutzbar?
Sie können die degressive AfA nahezu für alle Wirtschaftsgüter beanspruchen, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden. Zudem ist das neue AfA-Modell sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich anwendbar.

Ausgenommen von dem Wahlrecht sind allerdings: 

  • Gebäude
  • Pkw und Kombis, mit einigen Ausnahmen: Für Elektroautos, Fahrschulautos und Fahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen, gilt das Wahlrecht
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht in die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Sciences fallen
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie solche, die fossile Energieträger direkt nutzen (etwa Tank- und Zapfanlagen oder Luftfahrzeuge)

BEISPIEL: Ein Unternehmer schafft im Jänner 2021 zwei Maschinen um jeweils EUR 1.000,– an und nimmt diese in Betrieb. Für das eine Gerät wählt er die degressive Abschreibung mit 30%. Die andere Maschine schreibt er linear ab, mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren.

 

 

degressive Afa (NEU)

Maschine 1

lineare Afa

Maschine 2

 

Afa 30%

Rest-
Buchwert
Nutzungsdauer
5 Jahre
Rest-
Buchwert
Jahr 1300,-700,-200,-800,-
Jahr 2210,-490,-200,-600,-
Jahr 3147,-343,-200,-400,-
Jahr 4102,90240,10200,-200,-
Jahr 572,03168,07200,-0,-
Jahr 650,42117,65  
Jahr 735,2982,35 etc.  

Durch die Wahl der degressiven AfA lassen sich in den ersten Jahren viel höhere Abschreibungsbeträge geltend machen. Dadurch vermindert sich die Steuerbemessungsgrundlage. In den Folgejahren dreht sich dieser Effekt jedoch um. Wann der richtige Zeitpunkt für den Wechsel in die lineare Abschreibung ist, gilt es für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu beurteilen. Möchte man in einem Folgejahr zur linearen AfA switchen, ist die Höhe der jährlichen Abschreibungen ausgehend vom Restbuchwert zum Zeitpunkt des Überganges und der Restnutzungsdauer zu bemessen.

2. Gebäude schneller abschreiben

Wie bereits erwähnt, ist die degressive Afa nicht auf Gebäude anwendbar. Das Konjunkturstärkungsgesetz sieht für die Abschreibung von Gebäuden jedoch eine andere Begünstigung vor.

Haben Sie ein Gebäude nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt, dürfen Sie es beschleunigt abschreiben. Die AfA beträgt dabei im Jahr der Aktivierung bis zum Dreifachen des „normalen“ AfA-Satzes. Für betriebliche Gebäude sind das 7,5%, für außerbetriebliche bzw. zu Wohnzwecken vermietete Gebäude hingegen 4,5%.

Im zweiten Jahr beträgt die Abschreibung das Zweifache des normalen Afa-Satzes (5% bzw. 3%), ab dem dritten Jahr gelten dann wieder die Standard-Prozentsätze von 2,5% bzw. 1,5%. Die Halbjahresabschreibung kommt in den ersten zwei Jahren ausdrücklich nicht zur Anwendung.

3. Verlustrücktrag

Sie lesen richtig! Konnten Sie bislang Verluste nur mit zukünftigen Gewinnen ausgleichen, schafft das Konjunkturstärkungsgesetz nun – erstmalig in Österreich – einen Verlustrücktrag. Das heißt: Schreibt Ihre Firma 2020 nicht ausgleichfähige Verluste, dürfen Sie diese mit positiven Einkünften aus den Jahren 2019 sowie – unter bestimmten Umständen – 2018 verrechnen! Dazu bedarf es eines Antrags, die Obergrenze liegt bei EUR 5 Mio. Dabei hat der neue Verlustrücktrag Vorrang gegenüber der bisherigen Form des Verlustvortrages.

Handelt es sich um ein abweichendes Wirtschaftsjahr, können Sie wahlweise den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder 2021 rückübertragen. Der befristete ­Verlustrücktrag steht neben natürlichen Personen auch Körperschaften zu. Bei Unternehmensgruppen darf allein der Gruppenträger den Verlustrücktrag in Anspruch nehmen.

4. Steuerstundungen und Ratenzahlungen bis Mitte Jänner 2021 verlängert

Im Zuge der COVID-19-Krise erlaubte der Fiskus der Wirtschaft besondere Stundungsfristen für Abgaben. Sie sollten eigentlich mit 30. September 2020 auslaufen. Doch nun kommt es anders: Alle bislang gewährten Stundungen verlängern sich automatisch bis 15. Jänner 2021. Dies gilt auch für alle Abgaben, die bis zum 25. September 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Unternehmer hatten zudem die Möglichkeit, spätestens bis zum 30. September 2020 eine Zahlung in zwölf angemessenen Monatsraten zu beantragen.

Die Abgabenbehörde darf für den Zeitraum von 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen festsetzen. Danach steigen die Stundungszinsen stufenweise: von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit von 16. Jänner 2021 bis 28. Februar 2021, dann alle zwei Monate um jeweils weitere 0,5%. Ab 1. November 2021 liegen die Stundungszinsen schließlich wieder wie üblich 4,5% über dem Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell -0,62%.

Der Fiskus schreibt außerdem keine Anspruchszinsen für Nachforderungen betreffend den Veranlagungszeitraum 2020 vor. Und für Abgaben, die zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 fällig sind, müssen Sie keine Säumniszuschläge entrichten.

5. Was das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sonst noch bringt

  • Der Eingangssteuersatz für Einkommensteile zwischen EUR 11.000,– und EUR 18.000,– sinkt rückwirkend von 25% auf 20%. Das entlastet Niedrigverdiener. Zudem steigt die „Negativsteuer“ für ganz kleine Einkommen von EUR 300,– auf EUR 400,– pro Jahr.
  • Der Höchststeuersatz von 55% für Einkommen ab EUR 1 Mio. wird bis 2025 verlängert.
  • Damit in Kurzarbeit befindliche Dienstnehmer nicht unbeabsichtigt steuerlich benachteiligt sind, hebt der Fiskus für sie das Jahressechstel pauschal um 15% an.
  • Ein Elternteil kann nachträglich auf den Familienbonus Plus verzichten. Das ist fünf Jahre ab Rechtskraft des Bescheides möglich. Dadurch lässt sich der Bonus auch im Nachhinein beim anderen Elternteil geltend machen, falls dies steuerlich günstiger ist.
  • Außerdem gibt es steuerliche Änderungen für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft.

Ob das Steuerpaket genügend Impulse setzt, um die Wirtschaft zu stärken, wird sich zeigen. Nutzen Sie einstweilen jedenfalls alle jene neuen Möglichkeiten, die Ihrem Betrieb Vorteile bringen. Ihr CONSULTATIO-Team unterstützt Sie dabei gerne.


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!