Jahressteuergesetz 2018 - Ende der Änderungsflut in Sicht?

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Kategorie: Steuerberatung

Der gute Vorsatz der neuen Bundesregierung lautet: Schluss mit dem ständigen Herumbasteln an den Steuergesetzen! Es soll nur mehr ein einziges Jahressteuergesetz für alle Abgabenarten geben. Das soll gut vorbereitet und rechtzeitig beschlossen werden, damit sich die Steuerzahler auf die Änderungen auch entsprechend vorbereiten können. Der Finanzminister hat im April einen Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 vorgelegt. Bis Mitte Mai wird nun begutachtet und im Juli soll das Gesetz beschlossen werden.

Das sind die wesentlichen geplanten Neuerungen für die Unternehmens-Besteuerung:

Hinzurechnungsbesteuerung für Gewinne von niedrig besteuerten Tochtergesellschaften
Österreichische Kapitalgesellschaften, die an Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländern beteiligt sind, werden ab 2019 zur Kasse gebeten. Gewinne von bestimmten Auslandstöchtern werden nämlich direkt und unabhängig von einer tatsächlichen Gewinnausschüttung in Österreich steuerpflichtig.

NEU IST: Wenn die österreichische Muttergesellschaft  

  • mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% an der ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist,
  • die Einkünfte der Tochtergesellschaft zu mehr als einem Drittel aus „Passiveinkünften“ besteht und
  • wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt,

dann fällt zukünftig  für die „Passiveinkünfte“ jedenfalls österreichische Körperschaftsteuer an – unabhängig vom Gewinntransfer nach Österreich.

NEU IST AUCH: Die Definition der „Passiveinkünfte“ wird  erheblich erweitert. Neben Zins- und Lizenzeinkünften sollen zusätzlich Gewinne  aus  Finanzierungsleasing,  aus (konzerninternen) Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie aus dem Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an Konzerngesellschaften ohne wirtschaftlichen Mehrwert umfasst sein.

 

Steuerlicher „Missbrauch“ wird neu definiert
Um den EU-Anti-Missbrauchsbestimmungen (General Anti Avoidance Rule) zu entsprechen, wird die Definition des „steuerlichen Missbrauchs“ präzisiert.

Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist. Ungewöhnlich und unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft.

Wird Missbrauch festgestellt, dann kann die Finanzbehörde die Abgaben so erheben, wie sie bei einer „angemessenen rechtlichen Gestaltung“ zu erheben wären.

KLARGESTELLT WIRD: Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn es für eine Gestaltung  triftige wirtschaftliche Gründe gibt, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln. Derartige wirtschaftliche Gründe können nicht nur im betrieblichen, sondern auch im außerbetrieblichen Bereich gegeben sein.

Advance Ruling – Verbindliche Auskunftsbescheide künftig auch zur Umsatzsteuer und Fragen des internationalen Steuerrechts
Schon bisher konnten Unternehmen verbindliche Rechtsauskünfte der Finanz für Fragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen einholen.

NEU IST: Ab 2019 muss das Finanzamt auch Auskunftsbescheide zu Fragen  des gesamten internationalen Steuerrechts und zur  Frage, ob Missbrauch (siehe oben) vorliegt, erlassen. Ab 2020 wird das Anfragerecht auch auf die Umsatzsteuer ausgedehnt.

NEU IST AUCH: Für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides wird eine Frist von zwei Monaten eingeführt.

Wenig überraschend wird der Verwaltungskostenbeitrag beibehalten – immerhin je nach Umsatzgröße des Antragstellers von 1.500,- bis 20.000,- EUR pro Anfrage.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 enthält noch zahlreiche weitere Änderungen in verschiedenen Abgabenbereichen, über die wir Sie nach Vorliegen des endgültigen Gesetzes informieren werden.


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