Grunderwerbsteuer auf Vertragserrichtungskosten?

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

Bei einem Immobilienkauf ist in der Regel Grunderwerbsteuer zu zahlen, die sich am vereinbarten Kaufpreis bemisst. In die Steuerberechnung sind aber auch sonstige Leistungen einzubeziehen, die der Käufer übernommen hat – beispielsweise die Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages. Das Finanzministerium hat dazu in einem ausführlichen Informationsschreiben seine Rechtsansicht veröffentlicht.

Diese lautet im Wesentlichen wie folgt: Beauftragen beide Vertragsteile die Vertragserrichtung und übernimmt der Käufer auch die Kosten des Verkäufers, dann ist die (anteilsmäßig) auf Letzteren entfallende Hälfte der Kosten ein Teil der Gegenleistung.

Unter nachfolgenden Voraussetzungen zählen sogar die gesamten vom Käufer getragenen Kosten für die Vertragserrichtung – mangels tatsächlicher Beauftragung durch ihn – zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer:

  • wenn mehrere gleichartige Kaufverträge für mehrere Kaufobjekte vom selben Vertragserrichter vorliegen
  • wenn der Verkäufer den Vertragsentwurf in Auftrag gibt und dann den Käufer dazu anhält, den bereits existierenden Vertragsentwurf zu unterzeichne
  • wenn der Käufer überhaupt erst im Zuge der Vertragsunterzeichnung über die Höhe der Vertragserrichtungskosten informiert wird

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