Gesellschafter-Geschäftsführer: Neue Vorteile beim Firmenwagen

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Unternehmensberatung

Eine Verordnung und ein VwGH-Erkenntnis sorgen bei autofahrenden Gesellschafter-Geschäftsführern für Freude. Den Dienstwagen privat zu fahren kommt künftig nämlich günstiger.

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Einkommensteuer: Pauschaler Kfz-Sachbezug jetzt auch für selbstständige Geschäftsführer

Wie hoch ist der geldwerte Vorteil, den ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer für die private Nutzung eines Firmenwagens in seiner eigenen Steuererklärung anzusetzen hat? Wer es genau wissen will, muss weiterhin die privat gefahrenen Kilometer exakt nachweisen und die von der GmbH getragenen Aufwendungen dafür als Einnahme verbuchen. Alternativ kann er ab 2018 den geldwerten Vorteil aber auch pauschal ermitteln. Dazu wendet er sinngemäß die Sachbezugswerteverordnung an, die eigentlich für nicht selbstständige Arbeitnehmer erlassen wurde. Die Sachbezugswerte wurden zwar in der Praxis auch bisher schon oft angewendet, aber nun liegt erstmals auch eine gesetzliche Grundlage dafür vor. Außerdem ist damit eindeutig klargestellt, dass wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Firmen-Elektrofahrzeuge einkommensteuerfrei lenken können. 

Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag: Verwaltungsrichter bremsen den Fiskus

Erfreulich ist auch ein im April 2018 ergangenes VwGH-Erkenntnis zur Kommunalsteuer. Im Falle, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenauto privat nutzen, war seit Längerem strittig, wie dieser Vorteil in Sachen Kommunalsteuer zu bewerten sei. Die Richtlinien der Finanz sahen ausdrücklich vor: Als geldwerter Vorteil sind entweder die gesamten (betrieblichen und nicht betrieblichen) Kfz-Kosten auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes oder aber die Sachbezugswerte anzusetzen. 

Das sieht der VwGH allerdings ganz anders: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer benutzt ein Firmenfahrzeug und ersetzt der GmbH die Kosten, die seine privaten Fahrten verursachen. Stellt ihm die GmbH für betriebliche Fahrten einen Firmenwagen zur Verfügung, ist das daher im gegenständlichen Fall für den Geschäftsführer keine Vergütung. Schließlich steht das ihm überlassene Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der GmbH. Die mit dem Auto zusammenhängenden Kosten der GmbH stellen Betriebsausgaben dar und sind bei deren Gewinn­ermittlung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen brauchen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen werden.

Wegen der identischen ­Steuertatbestände sind die Aussagen des VwGH auch auf den Dienstgeberbeitrag umzulegen.


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