Familienbonus Plus: Was haben Arbeitgeber und Eltern nun zu tun?

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Kategorie: Steuerberatung

Ab 2019 steht für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ein Steuerabsetzbetrag in Höhe von bis zu EUR 1.500,– zu. Den Absetzbetrag gibt‘s aber nur auf Antrag!

Wollen Sie den Steuerbonus schon im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung kassieren, müssen Sie dem Arbeitgeber das Formular E30 vorlegen. Es ist seit November auf der Homepage des Finanzministeriums verfügbar. 

Von der Familiensituation hängt ab, wer antragsberechtigt ist – entweder der „Familienbeihilfenberechtigte“, dessen (Ehe-)Partner oder auch die Person, der der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Als Antragsteller müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen, aktuell Anspruch auf die Familienbeihilfe zu haben. Bestätigungen dafür erhält man via FinanzOnline oder beim zuständigen Finanzamt. Wer Unterhalt zahlt, hat das seinem Arbeitgeber ebenfalls nachzuweisen – etwa mittels Zahlungsbelegen der Bank. 

Halten sich Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz auf, orientiert sich der Familienbonus am Preisniveau des jeweiligen Landes. Die Verordnung mit den Anpassungsfaktoren ist seit Kurzem öffentlich. Lebt der Nachwuchs außerhalb der genannten Staaten, besteht hingegen kein Anspruch auf den Absetzbetrag. 

CONSULTATIO Tipp: Der Familienbonus lässt sich von einem Elternteil zur Gänze oder von zwei Anspruchsberechtigten je zur Hälfte geltend machen. Haben Sie sich für ein Kind für eine der beiden Varianten entschieden, gilt diese allerdings für das ganze Jahr; ein ständiger Wechsel ist unzulässig. Rechnen Sie sich deshalb aus, welche Aufteilung günstiger ist, um den Absetzbetrag möglichst gut zu nutzen. Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen unterstützen Sie gerne dabei. 

CONSULTATIO Tipp: Durch die Einführung des Familienbonus entfällt ab 2019 die Möglichkeit, die Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das ist nur mehr heuer möglich, ohne Selbstbehalt und bis zu einem Betrag von EUR 2.300,– pro Kind und Jahr. Nützen Sie diesen Absetzposten daher noch jetzt – eventuell auch, indem Sie etwas im Voraus bezahlen. Übrigens fallen darunter nicht nur die Ausgaben für die Betreuung, sondern auch jene fürs Essen, Basteln oder Kursbesuche.


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