Familienbonus Plus – so funktioniert er

-
Kategorie: Steuerberatung

Das Steuerzuckerl soll den österreichischen Familien eine Entlastung von EUR 1,5 Mrd. bescheren. Pro Kind und Jahr gibt’s EUR 1.500 in Form eines Absetzbetrages. Eltern können sich den Bonus also nur dann holen, wenn sie steuerpflichtige Einkünfte beziehen.

Der neue Absetzbetrag steht ab 1. Jänner 2019 für jedes Kind zu, für das der Staat auch Familienbeihilfe gewährt. Im Gegenzug entfällt allerdings der bisherige Kinderfreibetrag. Außerdem sind die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr künftig nicht mehr absetzbar. 

Wie hoch der Familienbonus genau ist, hängt von Alter und Wohnsitz des Kindes ab: Lebt der Nachwuchs in Österreich, reduziert sich die Einkommensteuer bis zum 18. Geburtstag um EUR 125 monatlich bzw. um EUR 1.500 pro Jahr. Nach Ablauf jenes Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, sinkt die Steuer nur mehr um EUR 41,68 monatlich (EUR 500,16 pro Jahr) – und zwar so lange, wie für den nun Jugendlichen noch Familienbeihilfe fließt. 

Halten sich Kinder ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR bzw. in der Schweiz auf, ist der Familienbonus auf Basis des Preisniveaus des jeweiligen Landes zu bestimmen. Für Kinder, die außerhalb der genannten Staaten leben, lässt sich gar kein Absetzbetrag beanspruchen. 

Neuer Bonus: Nur auf Antrag!
Um ihn lukrieren zu können, ist der neue Absetzbetrag zu beantragen. Das geht entweder über die Jahres-Steuererklärung oder mittels einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Antragsberechtigt sind je nach Familiensituation:

  • der „Familienbeihilfenberechtigte“,
  • dessen (Ehe-)Partner oder auch
  • die Person, der der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. 

Wer den Steuerbonus schon im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung kassieren will, muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass die nötigen Voraussetzungen vorliegen. Dafür gibt es einen amtlichen Vordruck. 

Mehr Aufwand für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat den amtlichen Vordruck und die für die korrekte Berücksichtigung des Familienbonus notwendigen Angaben (Daten des Kindes, Anzahl der Monate und Höhe des berücksichtigten Absetzbetrags) in das Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzunehmen. 

Um eine Haftung des Arbeitgebers auszuschließen, muss er sich vom Arbeitnehmer den Nachweis holen, dass dieser für das jeweilige Kind tatsächlich Familienbeihilfe bezieht. Auch die Tatsache, dass ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, müssen Antragsteller dem Arbeitgeber nachweisen. Dazu legen sie zum Beispiel den Gerichtsbeschluss über die Unterhaltsverpflichtung und Kontoauszüge vor, die die Zahlungen fürs Kind dokumentieren. 

Manchmal ändern sich die Verhältnisse: Die Familienbeihilfe fällt weg, das Kind wechselt den Wohnsitz, Eltern trennen sich, der Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag oder die gesetzlichen Unterhaltspflichten selbst entfallen. Solche Änderungen sind dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats zu melden. 

Machen Mitarbeiter offensichtlich falsche Angaben, darf der Arbeitgeber den Absetzbetrag nicht berücksichtigen. Er haftet außerdem, falls er die Lohnsteuer unrichtig berechnet. Und sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, darf die Lohnverrechnung „ohne weiteres Zutun des Arbeitnehmers“ den Familienbonus zunächst nicht länger von der Steuer abziehen. Der Arbeitnehmer muss nun nochmals eine Erklärung abgeben und nachweisen, weiterhin Familienbeihilfe zu beziehen. Erst dann steht der – nunmehr geringere – Familienbonus für das volljährige Kind zu. Im Monatslohnzettel ist der bei der Lohnverrechnung berücksichtigte Familienbonus extra auszuweisen. 

Klug aufteilen und sparen
Beim Familienbonus können die Eltern wählen: Nimmt einer den Absetzbetrag zur Gänze in Anspruch oder machen die Partner jeweils die Hälfte geltend? Die Anspruchsberechtigten dürfen die entsprechende Erklärung für ein Kind allerdings nur einem Arbeitgeber vorlegen. Gibt es für mehrere Kinder Anspruch auf den Bonus, lässt sich die Erklärung für verschiedene Kinder auch verschiedenen Arbeitgebern übergeben. 

Consultatio Tipp
Bleiben die Verhältnisse ansonsten gleich, können Eltern die Entscheidung, wie sie den Bonus aufteilen, für jedes Kind nur für das ganze Jahr treffen. Ein ständiger „Modellwechsel“ ist nicht möglich. Berechnen Sie daher im Voraus, welcher Partner wie viel verdienen wird. Damit vermeiden Sie, dass Sie wegen zu niedriger Einkünfte bei einem Elternteil den Absetzbetrag nicht voll ausnutzen. Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen unterstützen Sie gerne dabei.


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!