Familienbeihilfe und Ferienjob: Was dürfen Kinder verdienen?

-
Kategorie: Steuerberatung

Spätestens zu Beginn der Schulferien stellen sich viele Eltern die Frage, wieviel ihre Kinder verdienen dürfen, ohne den Anspruch auf die Familienbeihilfe und - seit diesem Jahr - auf den Familienbonus Plus zu gefährden.

Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (monatlich EUR 125,- bzw EUR 41,67) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten:     

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen.
  • Kinder über 19 Jahre sollten ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von EUR 10.000,- nicht überschreiten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen. Solange der Anspruch auf Familienbeihilfe aufrecht bleibt, hat dies keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus.

CONSULTATIO TIPP: Seit Beginn dieses Jahres sind Kosten für die Betreuung der Kinder auch während der Sommermonate steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da diese Aufwendungen in den Familienbonus Plus eingerechnet wurden.

In folgenden Fällen darf auf die Einreichung einer Einkommen-steuererklärung nicht vergessen werden:

  • Allgemein bekannt ist, dass bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 446,81 (Wert 2019) weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bestehen allerdings zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander, dann kommt es zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, sofern das zu veranlagende Einkommen mehr als EUR 12.000,- beträgt.
  • Bei (Ferial)Jobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von EUR 11.000,- eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

CONSULTATIO TIPP: Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Familienbonus Plus zustehen, sind sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte heranzuziehen. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Außer Ansatz bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie endbesteuerte Einkünfte.


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!