AMS präzisiert das CORONA-Kurzarbeitsmodell

-
Kategorie: Personalverrechnung, Covid-19

Das Arbeitsmarktservice AMS hat die mit den Sozialpartnern abgestimmte Vorgangsweise für die Gewährung der CORONA-Kurzarbeitsbeihilfe präzisiert. Seit Kurzem liegen eine ausführliche Richtlinie sowie aktualisierte Formulare und Berechnungstabellen für die Antragstellung vor.

Einige wesentliche Informationen aus der AMS-Richtlinie sind:

Beginn der CORONA-Kurzarbeit rückwirkend ab 1.3.2020 möglich
Sofern es die Sozialpartnervereinbarung vorsieht, kann die COVID-19-Kurzarbeit rückwirkend mit 1.3.2020 beginnen. Achtung: Bearbeitet werden nur aktuelle AMS-Anträge (neues Antragsformular und Sozialpartnervereinbarung).

AMS fördert auch aliquote Sonderzahlungen und Lohnnebenkosten
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Abbau von Urlaubsansprüchen und Zeitguthaben relativiert
Das AMS informiert, dass Alt-Urlaubsansprüche sowie Zeitguthaben tunlichst abzubauen sind.

Da der Urlaubsverbrauch (bzw. Verbrauch von Zeitguthaben) vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), schadet dies dem Arbeitgeber nicht.

Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.

Auszahlung der Beihilfen: 90 Tage Vorausfinanzierung, keine Verzugszinsen, keine Verpfändung
Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat binnen 90 Tagen ab Vorlage eines ordnungsgemäßen und vollständigen Verwendungsnachweises. Sollte die Auszahlung innerhalb der genannten Frist auf Grund der besonderen Lage (COVID-19) nicht möglich sein, stehen keine Verzugszinsen zu. Eine Abtretung, Anweisung oder Verpfändung des Anspruches auf Kurzarbeitsförderung ist laut Förderbedingungen zu unterlassen.

Arbeitszeitausfall 10%-90%
Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum (3 Monate) durchschnittlich nicht unter zehn Prozent und nicht über neunzig Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Arbeitsausfallzeit bezieht sich auf die von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen.

Dauer der Kurzarbeitsbeihilfe
Die Dauer der Beihilfengewährung ist zunächst mit höchstens drei Monaten zu beschränken (Erstgewährung). Liegen die genannten Voraussetzungen nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin vor, kann die Beihilfengewährung unmittelbar um maximal drei weitere Monate erfolgen (Verlängerung).

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe
Der Arbeitgeber hat die Kosten der Arbeitsleistung der kurzarbeitenden Personen zu übernehmen. Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung:

  • bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in der Höhe von 90% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in der Höhe von 85% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in der Höhe von 80% des bisherigen Nettoentgeltes;
  • bei Lehrlingen in Höhe von 100 % der bisherigen Nettoentgeltes;
  • für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Nachweis von Ausfallsstunden
Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen. Unterstützungsleitungen nach § 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsunterstützung aus.

Lohnsteuer, Kommunalsteuer
Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage.

Antragstellung
Für die Förderung der Kurzarbeit ist das AMS-Kurzarbeitsbegehren zu verwenden.

Die positive Genehmigung des Beihilfenbegehrens ist ohne Vorlage der notwendigen Sozialpartnervereinbarung unzulässig.

Wertvolle Hinweise zur Antragstellung finden Sie auch HIER

Abrechnung
Für die in die Kurzarbeit einbezogenen ArbeitnehmerInnen ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Diese wird den Betrieben in Form einer Abrechnungsdatei vom AMS zur Verfügung gestellt. Durch eine weitere automatisierte Verarbeitung im AMS ist die Abrechnungsdatei ausschließlich über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln.

Die Personalverrechnungs-ExpertInnen der CONSULTATIO erledigen diese Abrechnungen gerne für Sie bzw unterstützen Sie auch bei der Durchführung und Antragstellung.


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!