Steuernuss 4 / 2020
Die Aufgabenstellung
Gernot ist ein Glückspilz. Er hat noch vor der Corona-Krise im Februar 2020 als Immobilienmakler mit einem Mega-Deal 1 Mio. EUR verdient. Sogar mit einem kleinen Hotel, in dem er überwiegend Geschäftsreisende und Monteure beherbergt, schreibt er heuer trotz Umsatzrückgang schwarze Zahlen. Sein Steuerberater hat trotzdem alle COVID-19-Fördermaßnahmen geprüft und für Gernot Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz, Kurzarbeitsbeihilfe und eine Investitionsprämie beantragt. Gernot hat gelesen, dass öffentliche Zuschüsse steuerbefreit sind, und freut sich über einen unerwarteten Netto-Geldsegen. Doch welche Fördermaßnahme ist für Gernot tatsächlich einkommensteuerlich unbeachtlich?
- Der Lockdown-Umsatzersatz
- Der Fixkostenzuschuss
- Die Investitionsprämie
- Die Kurzarbeitsbeihilfe
Die Lösung
Die richtige Antwort lautet c). Nur die COVID-19-Investitionsprämie ist tatsächlich einkommensteuerlich unbeachtlich. Die Prämie stellt kraft Gesetzes ausdrücklich keine Betriebseinnahme dar und kürzt steuerlich weder die Anschaffungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter noch die darauf bezügliche Abschreibung. Der Fixkostenzuschuss und die Kurzarbeitsbeihilfe hingegen vermindern steuerlich den damit zusammenhängenden Aufwand. Der Lockdown-Umsatzersatz ist überhaupt einkommensteuerpflichtig.