Steuernuss 1 / 2019
Die Aufgabenstellung
Hartwig betreibt eine Trafik. Um das Weihnachtsgeschäft 2017 zu beleben, hat er im damaligen Oktober und November Gutscheine zum Sonderpreis von EUR 80,– verkauft. Die Bons konnten die Käufer gegen die österreichische PKW-Jahres-Autobahnvignette 2018 einlösen (regulärer Preis EUR 87,30).
Im Februar 2019 stellt Hartwig nun fest, dass fünf von ihm verkaufte Gutscheine nicht genutzt wurden. Kann er sich die bereits abgeführte Umsatzsteuer für die nicht eingelösten Gutscheine wieder zurückholen?
- Ja, es handelt sich um Mehrzweck-Gutscheine. Eine Umsatzsteuer war gar nie geschuldet.
- Nein, es handelt sich um Einzweck-Gutscheine.
- Ja, aber nur mit Genehmigung der ASFINAG.
- Ja, denn die neuen Regeln für Einzweck-Gutscheine sind in diesem Fall nicht anwendbar.
Die Lösung
Die richtige Antwort lautet d). Grundsätzlich handelt es sich bei den von Hartwig ausgestellten Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine im Sinne der EU-Gutschein-Richtlinie. Diese sieht vor, dass die Umsatzsteuer für Einzweck-Gutscheine auch dann geschuldet wird, wenn sie später nicht eingelöst werden. Die neue Rechtslage gilt aber erst für ab 1.1.2019 ausgestellte Gutscheine. Hartwig kann also die Umsatzsteuer für die nicht eingelösten Gutscheine aus dem Jahr 2017 im Jahr 2019 berichtigen.