Viel Bürokratie und der leise Tod des diskreten Treuhänders

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Kategorie: Steuerberatung

Am 15. Jänner 2018 ist das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ (WiEReG) in Kraft getreten. Um Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu verhindern, nimmt es über 350.000 heimische Rechtsträger kräftig in die Meldepflicht. Sie sind gezwungen, Eigentümerverhältnisse genau zu dokumentieren. Wer sich dem widersetzt, riskiert drastische Strafen. Das neue Gesetz deckt nebenbei auch Treuhandschaften auf, die mit kriminellen Machenschaften beim besten Willen nichts zu tun haben. Die Guten und die Bösen sehen sich also über einen Kamm geschoren.

Warum will jemand nicht offiziell als Eigentümer eines Gesellschaftsanteils auftreten und bedient sich deshalb eines Treuhänders? Dafür gibt es viele – ganz lautere – Gründe. So will etwa manch ein Unternehmer Geschäftspartnern, Mitbewerbern oder der eigenen Familie nicht auf die Nase binden, dass er Anteile an einer bestimmten Gesellschaft hält. Das ist ausdrücklich erlaubt und hat nicht das Geringste mit Schwarzgeld oder gar Terror zu tun. Dennoch sind derartige Treuhandverhältnisse an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Selbiges ist zwar (noch) nicht öffentlich, viele dürfen trotzdem Einblick nehmen.

Wer ist betroffen?

Die Transparenz hinsichtlich Treuhandschaften ist nur ein Nebeneffekt des WiEReG. Insgesamt nimmt es alle Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland ebenso in die Pflicht wie Trusts, die von Österreich aus verwaltet werden: Sie alle müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln und erstmals bis 1. Juni 2018 ans Register melden. Damit betrifft die Meldepflicht nicht nur unternehmerisch tätige Gesellschaften, sondern auch 130.000 Vereine, 3.000 Privatstiftungen und 1.700 Genossenschaften. Stille Gesellschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht und Agrar- oder Wohnungseigentümergemeinschaften entkommen ihr hingegen.

Was ist zu tun?

Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und so zu überprüfen, dass kein Zweifel daran besteht, wer dieser Eigentümer ist. Die Überprüfung muss zumindest einmal jährlich erfolgen. Ein Wechsel des Eigentümers ist binnen vier Wochen (ab Kenntnis der Änderung) zu melden. Um den Rechtsträgern diese Prüfschritte zu erleichtern, müssen ihnen die rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer die erforderlichen Dokumente und Informationen bereitstellen. Kopien dieser Nachweise sind zumindest fünf Jahre über jenen Zeitpunkt hinaus aufzubewahren, an dem jemand sein wirtschaftliches Eigentum an einem Rechtsträger aufgibt.

Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?

Als wirtschaftliche Eigentümer eines Rechtsträgers kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht – und zwar jene, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Für Gesellschaften gilt: Wer als natürliche Person unmittelbar mehr als 25 % an ihnen hält, ist als direkter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Um hingegen indirekte wirtschaftliche Eigentümer zu orten, braucht es eine genaue Analyse der Beteiligungskette. Ein indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person, die einen Rechtsträger kontrolliert, der zu mehr als 25 % an der meldenden Gesellschaft beteiligt ist. Von einer solchen Kontrolle geht der Gesetzgeber in der Regel erst dann aus, wenn jemand am obersten Rechtsträger mit über 50 % beteiligt ist.

Was aber, wenn sich weder ein direkter noch ein indirekter Eigentümer ermitteln lässt – etwa, weil es sehr viele Gesellschafter gibt oder diese im fernen Ausland sitzen? Dann trägt der meldende Rechtsträger seine oberste Führungsebene subsidiär als wirtschaftlichen Eigentümer ins Register ein. So kann kurioserweise auch ein gar nicht an der Gesellschaft beteiligter GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand in die Rolle des „wirtschaftlichen Eigentümers“ geraten.

Hier kommen auch die Treuhandschaften ins Spiel: Die Rechtsträger haben für jeden Eigentümer Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses zu melden. Darunter fällt auch die Angabe, ob ein wirtschaftlicher Eigentümer Treuhänder oder -geber ist. Der Rechtsträger muss daher bei seinen rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern (bzw. den übergeordneten Rechtsträgern) nachweislich erheben, ob für die Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Treuhandschaftsverträge vorliegen.

Begründen die vom Treugeber gehaltenen Anteile ein wirtschaftliches Eigentum des Treuhänders, sind beide ans Register zu melden. Im Umkehrschluss heißt das: Werden nicht mehr als 25 % der Anteile treuhändig gehalten, liegt kein wirtschaftliches Eigentum des Treugebers vor. In solchen Fällen ist die Treuhandschaft nicht offenzulegen.

Wie das Gesetz den wirtschaftlichen Eigentümer von (Privat-)Stiftungen und Fonds definiert, führt zu einer ebenfalls höchst umstrittenen Transparenz. Als Eigner sind folgende Gruppen offenzulegen: Stifter und Gründer, Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands, alle Begünstigten (das heißt auch jene, die nicht in der Stiftungsurkunde aufgeführt sind) und jede sonstige natürliche Person, die die (Privat-)Stiftung oder den Fonds auf andere Weise kontrolliert.

Geht es darum, den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, sind insbesondere in Sachen Treuhandschaften viele Fragen offen. Für April hat das Finanzministerium einen ausführlichen Erlass mit Auslegungshilfen angekündigt. Auf der BMF-Homepage finden sich bereits jetzt hilfreiche Informationen zum WiEReG.

Bis wann ist zu melden?

Die Eigentümermeldung läuft über das Unternehmens­serviceportal, für das es eine Registrierung braucht. Zu melden ist bis spätestens 1. Juni 2018. Der Rechtsträger kann die Meldung selbst erledigen oder berufsmäßige Parteienvertreter beauftragen. Letztere können erst ab 2. Mai 2018 über das Unternehmensserviceportal Abfragen und Meldungen vornehmen. Dafür haben sie – die nächste Kuriosität – ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Wie viel, legt demnächst eine Verordnung fest.

Alle betroffenen Rechtsträger erhalten übrigens im Lauf des April 2018 Post vom Fiskus, worin er auf die Meldepflicht hinweist. Das ist jedoch noch keine Strafdrohung! Kontaktieren Sie zeitgerecht Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen: Wir führen die Datenerhebung und Meldung gerne für Sie durch! 

Was ist zu melden?

Die Meldung umfasst bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Liegt Letzterer im Ausland, sind Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises anzugeben, der dann in einer Kopie elektronisch ans Register zu übermitteln ist. Bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern braucht es auch Angaben zu den Unternehmen in der Beteiligungskette.

Wer darf in das Register einsehen?

Einschau ins Register bekommen in erster Linie zahlreiche Behörden, darunter auch die Abgabenbehörden, wenn das etwa für die Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Außerdem gewährt man jenen Unternehmen Einblick, denen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Sorgfaltspflichten auferlegt sind. Für sie ist das Register automatisch ab 2. Mai 2018 freigeschaltet. Bei diesen „Verpflichteten“ handelt es sich – unter anderem – um Banken, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter, Wettunternehmer und Immobilienmakler.

Eine öffentliche Einsicht in das Register ist aus Gründen des Datenschutzes derzeit (!) nicht generell vorgesehen. Ausnahme: Wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, darf ebenfalls Informationen abrufen.

Hier ist übrigens auf eine weitere Kuriosität zu verweisen: Kommen sie ihren Sorgfaltspflichten nach, dürfen sich die genannten „Verpflichteten“ gar nicht auf die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen Angaben verlassen! Sie haben „auf risikobasierter Grundlage“ zu beurteilen, welche zusätzlichen Maßnahmen zu setzen sind, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu prüfen.

Was passiert bei Verstößen?

Der Fiskus kann Rechtsträger dazu zwingen, ihre Eigentümer zu melden. Dazu droht die Behörde eine Zwangsstrafe an – allerdings nicht, ohne eine angemessene Meldefrist einzuräumen. Wer die Frist ignoriert, wird zur Kasse gebeten. Und das ist teuer: Vorsätzlich nicht oder falsch zu melden, kostet bis zu EUR 200.000,–. Wer grob fahrlässig gegen die Meldepflichten verstößt, zahlt immer noch bis zu EUR 100.000,–. Beachten Sie: Die Strafen drohen nicht nur natürlichen Personen. Das Gesetz sieht auch eine Verbandsverantwortlichkeit vor. Allzu Neugierigen geht es ebenfalls an den Kragen. Wer vorsätzlich unbefugt in das Eigentümerregister Einblick nimmt, riskiert Strafen von bis zu EUR 10.000,–. Das soll z. B. „Verpflichtete“ abschrecken, die Daten von Rechtsträgern abzurufen, ohne dass ein Zusammenhang mit ihren Kunden besteht.

Fazit: Das WiEReG erlegt praktisch allen österreichischen Gesellschaften und juristischen Personen zusätzliche Pflichten auf. Die geforderten Meldungen sind bis 1. Juni 2018 zu machen. Die Öffentlichkeit ist schon sehr gespannt, wie viele Terroristen das WiEREG ins Netz der Behörden treiben wird. Bedenken Sie: Kurz davor tritt auch noch die undurchsichtige EU-Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Beträchtliche Mehrarbeiten sind also garantiert. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen stehen Ihnen jedenfalls zur Seite …

Erleichterungen bei der Meldepflicht

Rund 350.000 meldepflichtige Rechtsträger kommen in das Register. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, gibt es folgende Vereinfachungen:

Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, die nur natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter ausweisen: Hier kommen die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter automatisch als wirtschaftliche Eigentümer ins Register.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen keine aktive Meldung an das Register senden, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter werden als wirtschaftliche Eigentümer übernommen, sofern sie mit mehr als 25 % beteiligt sind.

Ähnliche Erleichterungen bestehen für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine und Sparkassen. Auch bei Vereinen kommen die im Vereinsregister eingetragenen Funktionäre automatisch als wirtschaftliche Eigentümer ins Register.

Achtung: Üben andere als die „automatisch ermittelten“ natürlichen Personen direkt oder indirekt Kontrolle über die Geschäftsführung aus oder liegen Treuhandschaften vor, dann muss der Rechtsträger das melden. Prüfen Sie daher rechtzeitig vor dem 1. Juni 2018, ob die aus Firmenbuch oder Vereinsregister übernommenen Daten korrekt sind.

Bedenken Sie: Die genannten Rechtsträger sind nicht vom ­WiEReG ausgenommen, sie profitieren lediglich von den Erleichterungen. Nur dann, wenn es eine Befreiung von der Meldepflicht gibt und keine abweichenden Meldungen gemacht werden, kommen spätere Änderungen im Firmenbuch oder im Vereinsregister automatisch auch ins Eigentümerregister. Trotzdem sind die Rechtsträger weiterhin dazu verpflichtet, jährlich zu prüfen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist!


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