Glossar

Handelsrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Begriffe:  betreffend Unternehmensformen, gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (z.B. Umwandlung) und handelsrechtliche Pflichten (z.B. Gründungsprüfung). Die Begriffserklärungen basieren bereits auf dem UGB.

Steuerrechtliche Begriffe: Begriffe im Zusammenhang mit der Einkommensteuer (z.B. Einkunftsarten, Sonderausgaben) und der Umsatzsteuer.

Arbeitsrechtliche Begriffe: Übersicht der Arbeitsverhältnisse (freier Dienstnehmer etc.) und der wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe (Z.B. Austritt, Dienstzeugnis).




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Körperschaftsteuer (KöSt)Während natürliche Personen Einkommensteuer entrichten müssen, unterliegen vor allem juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG) der Körperschaftsteuer. Wird die Summe der Einkünfte mit dem Steuersatz multipliziert, erhält man die Steuerschuld. Zu beachten sind etwaige Freibeträge bzw. im Gesetz aufgezählte Steuererleichterungen. Im Gegensatz zur Einkommensteuer hängt der Steuersatz nicht von der Höhe des Einkommens ab. Weiters ist auch bei Erwirtschaftung eines Verlustes eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten.
 
KöStsiehe Körperschaftsteuer
 
KündigungDarunter versteht man die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben sich dabei an die Kündigungsfrist zu halten.
 
KündigungsschutzBestimmte Gruppen von Arbeitnehmer (z.B. Schwangere, Betriebsräte) unterliegen dem Kündigungsschutz.
Quelle: eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist somit nicht möglich. "
 
Kapitalertragsteuer (KeSt)Bei einigen Einkünften wird die Steuer nicht über den Weg der Einkommensteuer bezahlt. Die Einkünfte gelten bei Bezahlung der Kapitalertragsteuer als abgegolten.
Quelle: das heißt, für diese Einkünfte muss keine Einkommensteuer bezah
 
Kestsiehe Kapitalertragsteuer
 
KGsiehe Kommanditgesellschaft
 
KinderabsetzbetragDer Kinderabsetzbetrag ist eine Familienleistung, der bei Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt wird. Der Absetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Quelle: BMF
 
KirchenbeitragBeiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Quelle: BMF
 
KollektivvertragDarunter versteht man Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Sie werden zumeist für einzelne Branchen abgeschlossen. Der Arbeitgeber darf keine Regelungen treffen, welche den kollektivvertraglichen Vereinbarungen widersprechen. Ein Kollektivvertrag schafft somit gleiche Bedingungen für alle Arbeitnehmer einer Branche. Häufigster Regelungsinhalt ist der Mindestlohn.
 
Kommanditgesellschaft (KG)Zusammenschluss mindestens zweier Personen zu einer Gesellschaft, wobei mindestens eine Person unbeschränkt und mindestens eine Person beschränkt gegenüber den Gläubigern haftet.
 
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