Glossar

Handelsrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Begriffe:  betreffend Unternehmensformen, gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (z.B. Umwandlung) und handelsrechtliche Pflichten (z.B. Gründungsprüfung). Die Begriffserklärungen basieren bereits auf dem UGB.

Steuerrechtliche Begriffe: Begriffe im Zusammenhang mit der Einkommensteuer (z.B. Einkunftsarten, Sonderausgaben) und der Umsatzsteuer.

Arbeitsrechtliche Begriffe: Übersicht der Arbeitsverhältnisse (freier Dienstnehmer etc.) und der wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe (Z.B. Austritt, Dienstzeugnis).




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FamilienbeihilfeEltern haben Anspruch auf Familienbeihilfe für haushaltszugehörige Kinder bzw. für Kinder, für die sie überwiegend Unterhalt leisten. Vorrangig anspruchsberechtigt ist die Mutter. Für ausländische Staatsbürger bestehen Sonderregelungen. Zuständig für die Auszahlung sind die Finanzämter.
Quelle: BMF
 
FortbildungBildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf dienen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare).
Quelle: BMF
 
FreibetragEin Freibetrag vermindert die Steuerbemessungsgrundlage.
Quelle: BMF
 
FreibetragsbescheidEin Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann.
Quelle: BMF
 
Freie Berufe (Freiberufler)Unter freien Berufen versteht man alle jene Tätigkeiten, welche nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z.B. Arzt, Künstler). Freiberufler haben in der Regel eine eigene Interessensvertretung und sind nicht Mitglied der Wirtschaftskammer. Freiberufler sind gewerblich sozialversichert und erzielen steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
 
Freier DienstnehmerDer freie Dienstnehmer schuldet dem Arbeitgeber überwiegend seine Arbeitskraft. Er muss jedoch keinen konkreten Erfolg erbringen sondern schuldet bloß Bemühen. An einen bestimmten Arbeitsort und an bestimmte Arbeitszeiten ist der freie Dienstnehmer nicht gebunden. Sozialversicherungsrechtlich ist der freie Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse versichert, falls ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis vorliegt (Verwendung der Betriebsmittel des Dienstgebers). In allen anderen Fällen ist der freie Dienstnehmer gewerblich versichert.
 
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