Glossar

Handelsrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Begriffe:  betreffend Unternehmensformen, gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (z.B. Umwandlung) und handelsrechtliche Pflichten (z.B. Gründungsprüfung). Die Begriffserklärungen basieren bereits auf dem UGB.

Steuerrechtliche Begriffe: Begriffe im Zusammenhang mit der Einkommensteuer (z.B. Einkunftsarten, Sonderausgaben) und der Umsatzsteuer.

Arbeitsrechtliche Begriffe: Übersicht der Arbeitsverhältnisse (freier Dienstnehmer etc.) und der wichtigsten arbeitsrechtlichen Begriffe (Z.B. Austritt, Dienstzeugnis).




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EinfuhrumsatzsteuerForm der Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr einer Ware von außerhalb der EU erhoben wird.
Quelle: BMF
 
EinheitswertEin nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes für Besteuerungszwecke vom Finanzamt mit Bescheid festgestellter Wert für Grundbesitz, der idR wesentlich unter dem Verkehrswert liegt.
Quelle: BMF
 
EinkommensteuerEinkommensteuerpflichtig ist grundsätzlich jede Person, welche in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es wird in sieben verschiedenen Einkunftsquellen unterschieden:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (z.B. Weinbau)
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (z.B. Arzt, Anwalt)
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (z.B. Angestellter)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Gewinn GmbH-Anteile)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Zinshaus)
7. Sonstige Einkünfte

Die Summe der Einkünfte wird durch Addition der Gewinne/Verluste der verschiedenen Einkunftsquellen errechnet (Ausnahme: Liebhaberei). Von diesem Betrag werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen des Steuerpflichtigen abgezogen; somit erhält man das steuerpflichtige Einkommen. Aus diesem Betrag ergibt sich nun die Höhe der Einkommensteuer. Davon darf sich der Steuerpflichtige die ihm zustehenden Absetzbeträge abziehen, der verbleibende Betrag ergibt die Steuerschuld.

Summe der Einkünfte
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
Steuerpflichtiges Einkommen x Steuertarif =
Höhe der Einkommensteuer
- Absetzbeträge
---------------------------------------------------
= Steuerschuld

Bezahlt wird die Einkommensteuer vierteljährlich im Voraus. Die Finanzbehörde schätzt das Einkommen des Steuerpflichtigen und ermittelt so die voraussichtliche Steuerschuld. Dieser Betrag ist durch vierteljährliche Zahlungen zu leisten. Im Nachhinein wird durch Abgabe der Steuererklärung festgestellt, ob die Schätzung der Behörde dem tatsächlichen Einkommen entspricht. Wurde das Einkommen überschätzt, so kommt es zu einer Gutschrift; wurde das Einkommen unterschätzt, so hat der Steuerpflichtige eine Nachzahlung zu leisten.
 
EinkommensteuerbescheidNachdem die Finanzbehörde die Steuererklärung des Steuerpflichtigen erhalten hat, kann sie die Steuerschuld errechnen. Diese wird per Bescheid dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Ist der Steuerpflichtige der Ansicht, die Steuerschuld sei nicht korrekt durch die Finanzbehörde ermittelt worden, so kann er gegen den Bescheid berufen (siehe Berufung).
 
EinkommensteuererklärungDurch die Einkommensteuererklärung gibt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde bekannt, welche Einkünfte er in einem Jahr erzielt hat. Dies ermöglicht der Finanzbehörde die Berechnung der Steuerschuld. Bezieht eine Person nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte ("normales" Angestelltenverhältnis), so muss keine Einkommensteuererklärung eingereicht werden.
Quelle: die Einkommensteuer wird über den Weg der Lohnsteuer erhoben. B
 
Einkommensteuergesetz (EStG)Das EStG ist die gesetzliche Grundlage zur Ermittlung der Einkünfte. Es enthält sämtliche Vorschriften, die zur Ermittlung der Steuerschuld dienen. siehe bka.ris.gv.at
 
EinkommensteuertarifDie Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Der Einkommensteuertarif ist ein so genannter Stufentarif. Der Tarif besteht einerseits aus einzelnen Prozentsätzen, die auf die jeweiligen Tarifstufen angewendet werden, und andererseits aus den Steuerabsetzbeträgen, die vom Ergebnis der Tarifberechnung unmittelbar abgezogen werden.
Quelle: BMF
 
EinzelunternehmerIst jede selbstständige Betätigung einer einzelnen natürlichen Person. Eine Eintragung in das Firmenbuch ist erst ab Überschreitung gewisser Größenkriterien erforderlich.
 
EntlassungUnter Entlassung versteht man die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Eine Entlassung ist nur möglich, falls der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund gesetzt hat.
 
Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erben und Schenken sind seit dem 1. August 2008 steuerfrei. Schenkungen müssen jetzt allerdings dem Fiskus gemeldet werden. Was von wem zu melden ist, lesen Sie unter Gestern Schenkungssteuer, heute Meldepflicht

 
EuStsiehe Einfuhrumsatzsteuer
 
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