Kein Entrinnen für Gesellschafter-Geschäftsführer

Auch Kostenersätze sind kommunalsteuerpflichtig


Auch bloße Kostenvergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag. Das ist seit kurzem höchstgerichtlich bestätigt.

Eine GmbH muss für die Bezüge, die sie an wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter ausbezahlt, Lohnnebenkosten entrichten. Insgesamt rund 8 % der Bezüge sind als Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer) dem Fiskus abzuliefern. Damit hat man sich nach jahrelanger Rechtsunsicherheit schon seit längerem abgefunden. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geht aber noch deutlich darüber hinaus.

Im konkreten Fall hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer von seiner GmbH Kostenersatz für Kilometergelder, Reisespesen, berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen sowie für Telefonkosten und für diverse andere Anschaffungen ausbezahlt erhalten.

Der VwGH hat ausgesprochen: Das Kommunalsteuergesetz stellt auf Vergütungen jeder Art an wesentlich beteiligte Gesellschafter ab. Maßgeblich ist also keineswegs der vom Gesellschafter erzielte Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen daher auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt.

CONSULTATIO-Tipp: Gesellschafter-Geschäftsführer sollten unbedingt darauf achten, dass alle Kosten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit direkt in der GmbH anfallen. Nur so können teure Lohnnebenkosten vermieden werden!

Auch einen weiteren immer wieder anzutreffenden Irrtum stellt der VwGH erneut unmissverständlich richtig: Viele GmbHs trennen zwischen Geschäftsführungstätigkeiten und anderen operativen Leistungen der Gesellschafter-Geschäftsführer. Lohnnebenkosten werden nur von den Vergütungen für die unternehmensrechtliche Geschäftsführung entrichtet. Diese Vorgangsweise ist leider falsch, sagt der VwGH nun bereits zum wiederholten Mal.

Im konkreten Fall hat ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer vorgebracht, dass bloß 15 % seiner Arbeitszeit auf administrative Tätigkeiten, 85 % hingegen auf fachliche Arbeit im Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung entfielen.

Der VwGH hat eindeutig entschieden: Auch die Einkünfte aus der operativen Tätigkeit zählen zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (und damit auch für Dienstgeberbeitrag und –zuschlag)!

Das Erkenntnis des VwGH im vollen Wortlaut finden Sie hier.

 

Autor: Dr. Georg SALCHER




02.06.2009

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