AB 1. Juli 2006

Neues Rechnungsmerkmal für Großrechnungen


Ab 1. Juli 2006 haben Rechnungen auch die UID-Nummer des Lieferungs-/Leistungsempfängers zu enthalten, sofern der Rechnungsbetrag EUR 10.000,- (brutto!) übersteigt.Bitte beachten Sie: Wenn auf einer an Sie ausgestellten Großrechnung Ihre eigene UID-Nummer fehlt, dann ist kein Vorsteuerabzug möglich. Es liegt also in Ihrem Interesse als Rechnungsempfänger, dass die Rechnung korrekt ausgestellt ist.

Achtung: Eine Rechnungsberichtigung (z. B. fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Es genügt also nicht, wenn der Rechnungsempfänger nachträglich seine eigene UID-Nummer auf die Rechnung schreibt.

Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID-Nummer des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen.

Ein anschauliches Beispiel zum neuen Rechnungsmerkmal finden Sie, wenn Sie die CONSULTATIO STEUER NUSS 2/2006 knacken.


07.09.2006

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