Klarstellung in Lohnsteuerrichtlinien

Nebenberuflich Lehrende: Kommunalsteuer und DB fallen nicht an

 
Der Lohnsteuerwartungserlass 2009 bringt eine längst überfällige Klarstellung für Fachhochschulen: Bezüge von nebenberuflich tätigen Vortragenden fließen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer ein.
 
Wer ist "Nebenberuflich Lehrender"?
Im Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) ist eine exakte Definition von nebenberuflich tätigen Fachhochschullehrern enthalten (§ 5a FHStG). Das sind Personen, die
  • ausschließlich in der Lehre tätig sind,
  • nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und
  • nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Vertretung durch andere geeignete Personen möglich
Im Fachhochschul-Studiengesetz ist zudem ausdrücklich festgelegt, dass nebenberufliches Lehrpersonal sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen kann. Dieses gesetzlich normierte Vertretungsrecht war nun wiederum Anlass für den Finanzminister, die Randziffer 992 c in den Lohnsteuerrichtlinien zu ergänzen. Dort heißt es jetzt neu: "Personen gemäß § 5a Abs. 2 FHStG (nebenberuflich Lehrende) können sich jedoch gemäß § 5a Abs. 3 FHStG durch andere geeignete Personen vertreten lassen. Infolge dieses gesetzlichen Vertretungsrechts ist bei derartigen Lehraufträgen von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 auszugehen.“
 
Keine Dienstgeberbeitrag- und Kommunalsteuerpflicht
Aufgrund dieser Interpretation fallen somit für Bezüge von nebenberuflich tätigem Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen und an Fachhochschul-Studiengängen weder Dienstgeberbeiträge nach dem FLAG noch Kommunalsteuer an.
 
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25.01.2010

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